InStaff Logo (Druckversion)

Gesetzeslage: Probearbeiten

Probearbeit, Probearbeitstag, Schnuppertag – Arbeiten ohne Vertrag

Wie ist die Gesetzeslage, wenn ein potenzieller Arbeitgeber einen Bewerber zum sogenannten Probearbeiten einlädt?

Probearbeiten als Zwischenschritt zur Festanstellung

Zwischen dem Bewerbungsgespräch und der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ist es in vielen Branchen üblich eine gewisse Zeit zur Probe zu arbeiten, auch Schnuppertage genannt. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber den potenziellen Mitarbeiter genauer unter die Lupe nehmen, häufig wird keinerlei Entlohnung für diese Arbeitsleistung gezahlt.

Sofortmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung

Jedoch besteht für ein Probearbeitsverhältnis grundsätzlich eine Vergütungspflicht und somit ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, den zur Probe beschäftigten Arbeitnehmer per Sofortmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Eine kurzfristige Stornierung, falls der Arbeitnehmer doch nicht angestellt wird, ist nachträglich möglich.

Dauerhaftes Arbeitsverhältnis

Wird bei einem Probearbeiten nicht über die Vergütung gesprochen, gilt entsprechend der Regelung § 612 BGB eine angemesse Vergütung als vereinbart. Eine Ausnahme dieser Regelung muss ausdrücklich vereinbart werden und muss vom Arbeitgeber nachgewiesen werden.

In der Regel werden keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen. So haben Arbeitgeber kaum Möglichkeiten im Streitfall vor dem Arbeitsgericht nachzuweisen, das stillschweigend kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer geschlossen wurde.

Arbeitsvertrag geschlossen

Grundsätzlich wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweist oder in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und der Arbeitgeber dieses Angebot annimmt.

Lösung: Befristeter Arbeitsvertrag oder Probezeit

Um diese rechtlichen Angriffspunkte zu vermeiden bieten sich zwei Möglichkeiten an. Zum einen besteht die Möglichkeit einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, dieser Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt und Bedarf keiner Kündigung.

Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Probezeit, diese wird schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten. Während der Probezeit haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit das abgeschlossene Arbeitsverhältnis, ohne Begründung und innerhalb verkürzter Fristen, zu beenden.

In beiden Fällen besteht kein Zweifel daran, dass ein ordentliches Arbeitsverhältnis mithilfe eines Arbeitsvertrags geschlossen wurde.

Sie suchen Aushilfen / wollen als Nebenjobber arbeiten?

Weitere Informationen für Arbeitnehmer und Unternehmen


Ansprechpartner für Ihre Rückfragen

Manuel Marschel: Ansprechpartner für Arbeitgeber

Manuel Marschel
Ansprechpartner für Arbeitgeber

Bei Fragen zur Personalbuchung oder zur Durchführung von Personaleinsätzen können Sie sich gerne an mich wenden.

manuel.marschel@instaff.jobs

Christin Monski: Ansprechpartner für Personal

Christin Monski
Ansprechpartnerin für Arbeitnehmer

Bei Rückfragen zum Personalprofil, den Jobs oder der Online Bewerbung, könnt ihr mich gerne kontaktieren.

christin.monski@instaff.jobs

InStaff Logo

InStaff & Jobs GmbH

Die InStaff & Jobs GmbH vermittelt kurzfristig Beschäftigte Mitarbeiter wie z.B. Messehostessen, Eventhelfer, Catering Personal, Aushilfen & Promoter in ganz Deutschland.

Kontaktformular

eKomi Siegel

Kundenzufriedenheit:

InStaff ist durch den unabhängigen Dienstleister eKomi für hohe Kundenzufriedenheit ausgezeichnet:
zu den Kundenbewertungen

Arbeitnehmerüberlassungs Erlaubnis

Rechtssicherheit:

InStaff wurde von der Agentur für Arbeit die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt:
über die Arbeitnehmerüberlassung