Aktueller Stand vom 16.04.2020. Alle Angaben ohne Gewähr.
Ab Montag den 20. April 2020 dürfen alle Einzelhändler mit maximal 800 m² Verkaufsfläche unter gewissen Auflagen Ihre Geschäfte wieder öffnen. Schwerpunt der Auflage ist die Einlasskontrolle und die damit verbundene Verpflichtung, den Zutritt zu steuern sowie Menschenansammlungen zu verhindern. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Regeln sowie eine Anleitung, die Einlasskontrolle umzusetzen.
Die folgenden Änderungen treten ab dem 20. April bzw. 04. Mai in Kraft:
Es muss in allen Geschäften sichergestellt werden, dass Gäste einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten können. Dies ist nur möglich, wenn der Zutritt zum Geschäft beschränkt wird, da sich ansonsten ggf. zu viele Gäste im Geschäft aufhalten und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Zusätzlich muss die Hygiene eingehalten werden, insbesondere bei Einkaufswägen bzw. Körben, welche von Gast zu Gast weitergereicht und wiederwendet werden.
Unserer Einschätzung nach ist dies nur möglich, wenn zu jeder Zeit eine Person für diese Aufgabe verwantwortlich ist und diese Person ansonsten keine andere Aufgabe hat. Mit einem Verkäufer, der zum Beispiel während der Arbeit an der Kasse auch den Einlass kontrollieren soll, sind die Auflagen unseres Erachtens nach nicht erfüllt.
Wir empfehlen Ihnen daher die "Auflagen zur Hygiene und zur Steuerung des Zutritts" folgendermaßen umzusetzen:
Wenn Sie also beispielsweise eine unverstellte Verkaufsfläche von 200 m² haben, dann stellen Sie genau 40 Körbe in den Eingangsbereich. Die Einlasskontrolle gibt dann jedem neuen Gast einen Korb, wobei der Griff vor der Übergabe kurz gereinigt wird. Sobald alle 40 Körbe vergeben sind, kann erstmal kein neuer Gast in das Geschäft gelassen werden. Erst wenn ein anderer Gast das Geschäft verlässt und ein Korb wieder "frei wird", darf ein neuer Gast in das Gescheft eintreten.
Die maximale Anzahl an Gästen / Kunden sollte sich daran orientieren, dass alle Gäste einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten können. Das ist unseres Erachtens nach nur gewährleistet, wenn sich max. 1 Gast pro 10 m² Ladenfläche im Geschäft befindet.
Zur Berechnung dieser Metrik kann man folgende Schätzungen heranziehen:
Die 5 m² pro Gast erhält man dann aus folgender Berechnung:
Der aktuelle rechtliche Stand ergibt sicht aus der Telefonschaltkonferenz vom 15. April 2020 ( zum Wortlaut der Konferenz) der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs/innen der Länder. In dieser Konferenz wurde Folgendes beschlossen:
10. Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung
des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen:
• alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche
• sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
11. Unter den Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sollen sich zunächst Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufzunehmen.
Es wurden bisher keine Gesetze erlassen, welche die genaue Umsetzung dieser Regeln definieren. Insbesondere wurde nicht detailiert festgesetzt, wie z.B. die "Steuerung des Zutritts" zu erfolgen hat. Sollten weitere Informationen von der Regierung veröffentlicht werden, werden wir Sie auf dieser Seite dazu informieren.
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