PDF Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der InStaff & Jobs GmbH
zuletzt überarbeitet am 25.05.2018
1. Angebot
Die InStaff & Jobs GmbH (im Folgenden: InStaff) betreibt unter der Internetseite
www.instaff.jobs ein Onlineportal, auf dem Auftraggeber die Möglichkeit haben,
Anfragen für temporär benötigte Mitarbeiter (Leiharbeiter) einzugeben und diese
zu bestellen. Nach Prüfung leitet InStaff diese Anfragen als Jobangebote an die
unter www.instaff.jobs registrierten Nutzer weiter. Nach Rückmeldung der Nutzer
zu ihrer Verfügbarkeit erhält der anfragende Auftraggeber eine Informations-E-Mail
mit einem Hyperlink zu einer Auswahl von Profilen verfügbarer Nutzer. Die unter
diesem Hyperlink abrufbaren Nutzer inklusive deren jeweils angezeigten Stundensätze
und voraussichtlichen Gesamtkosten stellen ein Angebot für den Entleih des jeweiligen
Mitarbeiters von InStaff an den Auftraggeber dar. Das Angebot ist zeitlich befristet
bis zu einem in der Informations-E-Mail genannten Zeitpunkt.
Die Auswahl einer / mehrerer Nutzer zum Einsatz als Leiharbeitskraft stellt die
verbindliche Annahme des Angebots von InStaff durch den Auftraggeber dar (im
Folgenden: Buchung). Unmittelbar nach der Buchung erhält der Auftraggeber von
InStaff per E-Mail eine Auftragsbestätigung.
Wird die Buchung in Vollmacht eines Endkunden durch eine dritte Partei durchgeführt
(beispielsweise durch eine Event-Agentur), wird die buchende Partei unmittelbar
Vertragspartner von InStaff im Sinne des Vertrags und dieser AGB.
Für die durchgeführten Arbeitnehmerüberlassungen stellen das AÜG, der
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie diese AGB den rechtlichen Rahmen dar.
Anderslautende Vereinbarungen oder AGB des Auftraggebers gelten nur, sofern
sie von InStaff vor Vertragsschluss schriftlich in Textform bestätigt wurden.
2. Arbeitnehmerüberlassung
InStaff ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Kiel vom 08.08.2014 die
befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt und am
27.06.2017 auf unbefristete Zeit verlängert worden.
Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Auftraggeber die Fürsorgepflichten eines
Arbeitgebers. Er ist verpflichtet, sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des
Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die
gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingehalten
werden und die Einrichtungen
und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber wird den
Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz nach §12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz
über die für den jeweiligen Arbeitseinsatz bestehenden Unfallverhütungsvorschriften
aufklären und gegebenenfalls Schutzkleidung und weitere -ausrüstung zur
Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt bei Arbeitsplatzwechsel.
Der Auftraggeber ist gegebenenfalls verpflichtet, arbeitskoordinatorische Pflichten
wahrzunehmen, die sich aus der BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ergeben können.
InStaff haftet nicht für Schäden, die auf einer Verletzung dieser Unfallverhütungsvorschrift
durch den Auftraggeber beruhen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitsunfälle gegenüber InStaff unverzüglich anzuzeigen.
Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen.
3. Pflichten von InStaff
InStaff wird die im Rahmen der Veranstaltung einzusetzenden Mitarbeiter nach der bei der
Anfrage eingegebenen Jobbeschreibung entsprechend einweisen und auf den Einsatz
vorbereiten. Dazu gehört unter anderem das Mitteilen der passenden Einsatzkleidung,
Vorgaben zum weiteren Auftreten und anderer für den Einsatz maßgeblichen Umstände.
InStaff ist verpflichtet - bis auf die Fürsorgepflicht während der Arbeitszeit - allen
Pflichten eines Arbeitgebers nachzukommen. Insbesondere gehört hierzu die korrekte
Abrechnung der eingesetzen Leiharbeiter und die Abführung aller sich aus dem
Arbeitsverhältnis ergebenden Abgaben, wie beispielsweise Sozialversicherungsabgaben
und Lohnsteuern.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die an ihn gesandten E-Mails nicht an Dritte weiterzuleiten
oder diesen Zugang zu seinen E-Mails zu verschaffen, da über Hyperlinks in den gesandten
E-Mails zahlungspflichtige Buchungen vorgenommen werden können. Verstößt der Auftraggeber
schuldhaft gegen diese Verpflichtung und führt ein Dritter im Namen des Auftraggebers eine
zahlungspflichtige Buchung durch, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gebuchte Leistung in
Anspruch zu nehmen. Im Falle der Stornierung dieser Buchung gilt § 11 Stornierung eines Einsatzes.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Ausschreibung des Auftrags eine korrekte und vollständige
Tätigkeitsbeschreibung ("Jobbeschreibung") über das InStaff-Portal einzugeben. Verschweigt
der Auftraggeber in der Tätigkeitsbeschreibung vorsätzlich oder fahrlässig Details zum Einsatz,
wie beispielsweise:
- den religiösen und / oder politischen Hintergrund einer Veranstaltung,
- das Tragen eines Ganz- oder Teilkörperkostüms,
- das Tragen kurzer oder aufreizender Kleidung oder
- verlangt er vor Ort von entliehenen Mitarbeitern die Ausführung von Tätigkeiten, die so nicht
in der Tätigkeitsbeschreibung ("Jobbeschreibung") erwähnt wurden
und weigern sich die Mitarbeiter von InStaff aus diesem Grund, die Arbeit durchzuführen, ist
InStaff berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall
verpflichtet, InStaff den entstandenen Schaden in Höhe von 80 % der gesamten Auftragssumme
zu ersetzen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur vertragsgemäßen Auftragserbringung erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Zutrittsberechtigungen
zu den jeweiligen Veranstaltungen. Der Auftraggeber bestimmt am Veranstaltungsort
spätestens zu Veranstaltungsbeginn einen zur Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen
Stellvertreter, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
Soll ein ausgeliehener Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die
Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Auftraggeber
diese vor der Beschäftigung einzuholen. Selbiges gilt für Orte, die nur mit besonderer
behördlicher Genehmigung betreten werden dürfen sowie Tätigkeiten, die nur mit besonderer
behördlicher Genehmigung durchgeführt werden dürfen. Kommt ein entliehener Mitarbeiter mit
entsprechend gefährdeten Lebensmitteln in Kontakt, ist der Auftraggeber insbesondere
verpflichtet, die Belehrung nach §43 Abs. 4 IfSG vor Ort durchzuführen und zu dokumentieren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den nach der elektronischen Buchung übersandten
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag innerhalb von 14 Tagen wahrheitsgemäß auszufüllen, zu
unterschreiben und postalisch an InStaff zu übersenden. Unterlässt er dies schuldhaft, wird
ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem gebuchten Leiharbeiter fingiert. Der
Auftraggeber ist dann verpflichtet, die ordnungsgemäße Lohnabrechnung des Leiharbeiters
durchzuführen und InStaff den entstandenen Schaden in Form von entgangenem Gewinn zu ersetzen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Einhaltung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Arbeitnehmer gemäß § 8 und § 9 Abs. 2 AÜG
auf dem zugesandten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wahrheitsgemäß zu bestätigen. Im
Falle unrichtiger oder unvollständiger Angaben verpflichtet er sich, InStaff dadurch entstehende
Schäden zu ersetzen.
5. Haftung
Die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist im Falle einfacher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind
ausgeschlossen, InStaff haftet daher nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers.
InStaff haftet nicht für Leistungsunterbrechungen oder Leistungsverzögerungen wegen
höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die die Leistung zeitweise oder auf
Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Soweit die Haftung ausgeschlossen
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie
sonstiger Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche gegen InStaff wegen Mangelhaftigkeit der Leistung verjähren in einem Jahr
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Mangelfolgeschäden wird keine Haftung
übernommen.
Ansprüche gegen InStaff sind innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrags
schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend
gemacht, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist
einzuhalten.
Schadensersatzansprüche gegenüber InStaff werden nicht beschränkt, sofern diese
aufgrund groben Verschuldens verursacht wurden, ein Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten des geschlossenen Vertrags vorliegt oder bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
6. Verbot der heimlichen Personalabwerbung
Der Auftraggeber erhält kostenlos und unverbindlich eine Personalauswahl von InStaff.
In dieser Auswahl kann der Auftraggeber eine oder mehrere Personen verbindlich für
seinen Einsatz buchen und bereits vor der Buchung Nachrichten an das Personal senden,
um eventuelle Rückfragen zu klären oder ein Telefoninterview zu vereinbaren.
Anstatt eine Person regulär über InStaff zu buchen und somit zu entleihen, ist es dem
Auftraggeber gestattet, das Personal in der Auswahl abzuwerben. Mit einer Abwerbung ist
gemeint, dass der Auftraggeber das Personal selbst einsetzt und abrechnet oder an Dritte
vermittelt. Sollte der Auftraggeber das Personal abwerben, entsteht ein Anspruch
auf Zahlung einer Übernahmegebühr von InStaff gegen den Auftraggeber, deren Berechnung auf
folgender Seite erklärt und näherungsweise berechnet werden kann:
instant-hire. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einer geplanten Personalübernahme
gemäß "7. Langfristige Personalübernahme" vorzugehen.
7. Langfristige Personalübernahme
Anstatt den regulären Service der Arbeitnehmerüberlassung von InStaff zu nutzen und eine
Person über InStaff zu buchen, kann der Auftraggeber diese selbst übernehmen. Durch diese
so genannte Personalübernahme erwirbt der Auftraggeber das Recht, den gewünschten
Mitarbeiter selbst anzustellen, als Subunternehmer zu beauftragen oder an Dritte weiterzuvermitteln.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, InStaff die gewünschte Übernahme vor Vertragsschluss mit
dem entsprechenden Mitarbeiter mitzuteilen. Im Fall einer Personalübernahme entsteht ein Anspruch
auf Zahlung einer Übernahmegebühr von InStaff gegen den Auftraggeber, deren Berechnung auf
folgender Seite erklärt wird und näherungsweise berechnet werden kann:
instant-hire. Nach der Mitteilung wird InStaff dem Auftraggeber ein exaktes Angebot
gemäß der oben genannten Berechnungsmethodik für die Übernahme machen.
Der Auftraggeber verstößt gegen diese Mitteilungspflicht, wenn er gegenüber InStaff falsche
/ unvollständige Angaben zum neuen Beschäftigungsverhältnis macht oder die Übernahme nicht
/ erst nach dem Vertragsschluss mitteilt. Bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht
verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe an InStaff zu bezahlen. Diese ist
doppelt so hoch wie die sonst fällige Übernahmegebühr, mindestens jedoch 1.500 EUR pro
Mitarbeiter.
Bis 6 Monate nach Beendigung des letzten Einsatzes über InStaff (bzw. 6 Monate nach Erlangung
der Kontaktdaten, falls die Person nie eingesetzt wurde) wird von einer Übernahme durch den
Kontakt über InStaff ausgegangen. Wird das Personal auf einer Messe oder ähnlichen Veranstaltung eingesetzt,
die jährlich stattfindet, wird auch bei einem Einsatz auf dem nächsten Veranstaltungstermin
von einer Übernahme durch den Kontakt über InStaff ausgegangen. Abweichungen davon müssen vom Auftraggeber
nachgewiesen werden.
8. Zurückweisung eines Mitarbeiters
Im Falle der Zurückweisung eines Leiharbeitnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, InStaff die
entsprechenden Beweggründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich in diesem Fall um
Gründe, die eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen (z.B. Arbeitsverweigerung,
Beleidigung des Auftraggebers, Geschäftsschädigende Äußerungen über den Auftraggeber,
Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zulasten des Auftraggebers, Verdacht einer Straftat,
Eigenmächtiger Urlaubsantritt, Angedrohtes Krankfeiern, Sexuelle Belästigungen von Kollegen,
Arbeitszeitbetrug) hat der Auftraggeber die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung vom
Überlassungsvertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist nur die bis dahin geleistete Arbeitszeit zu bezahlen.
Unterlässt er diese Begründung oder würden die Bewegründe nicht für eine fristlose Kündigung
ausreichen, gilt die Zurückweisung des entliehenen Mitarbeiters - gleich aus welchem Beweggrund -
als Stornierung des Einsatzes gemäß "11. Stornierung eines Einsatzes" und wird mit
80 % der gesamten Auftragssumme berechnet.
Nach Zurückweisung hat der Auftraggeber die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), bei InStaff ersatzweise
einen anderen Mitarbeiter zu entleihen. Die Frist zur Bereitstellung eines gleichwertigen Mitarbeiters
richtet sich nach "9. Bereitstellung von Ersatzpersonal". InStaff ist zur Bereitstellung eines
gleichwertigen Mitarbeiters nur dann verpflichtet, wenn der ausgeliehene Mitarbeiter nicht
ordnungsgemäß ausgewählt wurde.
Unterlässt der Auftraggeber die Zurückweisung, sind spätere (Schadens-)Ersatzansprüche ausgeschlossen.
9. Bereitstellung von Ersatzpersonal
Erkrankt ein von InStaff überlassener Mitarbeiter oder erscheint aus anderen Gründen nicht zur Arbeit, stellt
InStaff dem Auftraggeber ohne Berechnung weiterer Kosten innerhalb von 24 Stunden gleichwertiges Ersatzpersonal bereit.
10. Kürzung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters
Eine Kürzung der zuvor zwischen InStaff und dem Auftraggeber vereinbarten Gesamtzahl von Arbeitsstunden
der entliehenen Mitarbeiter ist um bis zu 20 % zulässig. Kürzt der Auftraggeber die Arbeitszeit um mehr als
20 % der vereinbarten Arbeitsstunden, verpflichtet sich der Auftraggeber, mindestens 80 % der beauftragten
Stunden zu bezahlen (auch InStaff wird den gebuchten Mitarbeitern mindestens 80 % der Arbeitszeit bezahlen).
Diese Regelung gilt für jeden Mitarbeiter einzeln und nicht für die Arbeitszeit aller Mitarbeiter im Gesamten.
11. Stornierung eines Einsatzes
Bei Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber fallen unabhängig vom Stornierungszeitpunkt
Stornierungsgebühren in Höhe von 80 % der zuvor vereinbarten Gesamtstunden an.
12. Abrechnung, Bewertungen & Eigenwerbung
Nach dem Einsatz der Mitarbeiter erhält der Auftraggeber eine E-Mail inklusive einem Link zu den
von Mitarbeitern angegebenen Arbeitsstunden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber 7 Tage
Zeit, die Arbeitsstunden zu kontrollieren und entweder zu bestätigen oder bei falscher Eingabe
abzulehnen. Die Abrechnung der Stunden erfolgt auf eine Viertelstunde genau, wobei angefangene
Viertelstunden voll bezahlt werden müssen. Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen
auf die Stundenfreigabe, werden die vom Mitarbeiter genannten Arbeitsstunden als korrekt
übernommen und Gegenstand der Rechnung. Eine nachträgliche Änderung der Arbeitsstunden
ist dann gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 23,80 EUR (inkl. MwSt.) möglich, wenn die Lohnabrechnung des
entsprechenden Mitarbeiters, dessen Stunden bezweifelt werden, noch nicht durchgeführt
wurde. Sollte die Lohnabrechnung des Mitarbeiters, um dessen streitige Arbeitsstunden es sich handelt,
bereits abgeschlossen sein, ist für die Änderung der Lohnabrechnung und ggf.
Rückforderung von ausbezahltem Gehalt wesentlich höherer Aufwand nötig.
In diesem Fall beträgt die Bearbeitungsgebühr für die Änderung der Rechnung 59,50 EUR (inkl. MwSt.).
Bei der Überprüfung der Stunden nach dem Einsatz hat der Auftraggeber die Möglichkeit, eine
Bewertung über die Arbeitsleistung des Mitarbeiters sowie den Service von InStaff abzugeben.
InStaff ist berechtigt, diese Bewertungen inklusive dem Unternehmensnamen des Auftraggebers,
seines Logos und dem Namen des direkten Ansprechpartners öffentlich auf der Webseite www.instaff.jobs und
deren Unterseiten anzuzeigen. Des Weiteren ist InStaff berechtigt, das Logo des Auftraggebers und die
dazugehörige Bewertung sowohl digital als auch analog in allen dafür geeigneten Medien
(z.B. Online- und Print-Nutzung jeglicher Art) für die Eigenwerbung zu nutzen. Diese Erlaubnis
ist befristet auf die Dauer von 8 Jahren ab dem Zeitpunkt der letzten Zusammenarbeit.
Nach dem Einsatz haben auch die eingesetzten Mitarbeiter von InStaff die Möglichkeit,
Bewertungen über den Arbeitseinsatz und den Auftraggeber zu schreiben. Sofern nicht schriftlich anders
vereinbart, ist InStaff berechtigt, aus den Bewertungen zu Einsätzen eine Webseite über den
Auftraggeber als "Premium"-Auftraggeber zu erstellen.
13. Preise & Zahlungsbedingungen
Alle auf www.instaff.jobs und den entsprechenden Unterseiten angezeigten Preise
gelten für gewerbliche Auftraggeber zzgl. Mehrwertsteuer. Für private Auftraggeber
entsprechen die angezeigten Preise hingegen den Gesamtpreisen
(inkl. Mehrwertsteuer) nach § 1 PAngV.
Rechnungen werden dem Auftraggeber wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat
per E-Mail übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Auftraggeber zu
unterzeichnenden und zu bestätigenden Stundenzettel der überlassenen Mitarbeiter
von InStaff und der bei der Buchung des Personals vereinbarte Stundenverrechnungssatz.
Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur
Zahlung fällig.
Nicht eingehaltene Zahlungstermine führen Verzug herbei, ohne dass es der
Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs ist InStaff berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu
verlangen. InStaff ist im Verzugsfalle berechtigt, sämtliche Leistungen an den
Auftraggeber auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für Schäden
aus dieser Nichtleistung haftet InStaff nicht.
Sollte der Auftraggeber Mitarbeiter bitten, eine Auslage vorzustrecken, so ist
InStaff als Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter diese Auslage gegen
Vorlage des Belegs umgehend zu erstatten. Wie auf alle Leistungen von InStaff
wird auch auf die Auslage ein Aufschlag von 43 % berechnet und dem Auftraggeber
im Nachhinein in Rechnung gestellt.
14. Schutz personenbezogener Daten entliehener Mitarbeiter
Sofern für die Absprache und erfolgreiche Durchführung eines Arbeitseinsatzes notwendig,
ist es dem Auftraggeber gestattet, die Sedcards, Telefonnummern und E-Mail-Adressen
entliehener Mitarbeiter an die Teamleitung vor Ort und die übrigen Arbeitnehmer des
Arbeitseinsatzes weiterzugeben. Darüberhinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, diese
personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer zu schützen, nicht an unbefugte Dritte
weiterzugeben und nicht ohne rechtliche Grundlage über das Ende des Arbeitseinsatzes hinaus zu speichern.
Für den weiteren Umgang mit personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung
der InStaff & Jobs GmbH unter https://www.instaff.jobs/datenschutz
15. Geheimhaltung
InStaff, Mitarbeiter von InStaff und Auftraggeber verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei
der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur zu den vereinbarten Zwecken
zu verwenden.
16. Schlussbestimmungen
Die InStaff & Jobs GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so
berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame
Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen
des Vertrages bedürfen der elektronischen Form und gelten nur unter expliziter
Bestätigung durch einen bevollmächtigten Vertreter von InStaff. Die durch InStaff
entliehenen Mitarbeiter sind keine bevollmächtigten Vertreter von InStaff.
Diese AGB sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten, die sich aus der Leistungsbeziehung ergeben, ist Berlin.
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