Equal Pay – zu Deutsch: gleiche Bezahlung – beschreibt das Prinzip, dass Beschäftigte für eine vergleichbare Tätigkeit bei gleicher Qualifikation, Verantwortung und Leistung das gleiche Entgelt erhalten sollen.
Überblick
Der Begriff Equal Pay wird oft mit dem Gender Pay Gap verwechselt. Dabei handelt es sich beim Gender Pay Gap um die statistische Lohnlücke zwischen Männern und Frauen (unbereinigt), unabhängig von Position, Qualifikation oder Branche, während der bereinigte Gender Pay Gap diese Faktoren berücksichtigt und Frauen und Männer mit vergleichbarer Tätigkeit gegenüberstellt. Equal Pay in der Arbeitnehmerüberlassung bezieht sich hingegen auf die gleiche Bezahlung von Leiharbeitnehmern und Stammkräften – unabhängig von geschlechtsbezogenen Lohnunterschieden.
Das Prinzip Equal Pay ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 8 AÜG) klar geregelt. In der praktischen Umsetzung stellt es viele Unternehmen jedoch vor Herausforderungen. Deshalb sollten sowohl Arbeitgeber als auch Leiharbeitnehmer die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen kennen.
Grundsätzlich haben Zeitarbeitnehmer ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb. Dieser Anspruch umfasst neben dem Stundenlohn auch Sonderzahlungen, Zuschläge und geldwerte Vorteile.
Das bedeutet: Auch diese Leistungen müssen ab Beginn des Equal-Pay-Anspruchs gezahlt oder ausgeglichen werden.
Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass Zeitarbeit keine Billiglohn-Alternative ist, sondern ein faires Beschäftigungsmodell bleibt. Wenn ein anwendbarer Tarifvertrag vorliegt, kann das Equal Pay ausnahmsweise auf bis zu 9 bzw. 15 Monate (§ 8 Abs. 2–4 AÜG) aufgeschoben werden.
Beispiel:
Ein Leiharbeitnehmer arbeitet:
Sowohl Firma A als auch Firma B wenden einen Tarifvertrag an, der für die ersten neun Monate vom gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz abweicht. In diesem Fall hätte der Mitarbeiter bei Firma A ab Januar des Folgejahres Anspruch auf Equal Pay. Bei Firma B hingegen besteht kein Anspruch, da der dortige Einsatz unter 9 Monate dauerte und damit unter der tariflichen Schwelle bleibt. Ohne einen solchen Tarifvertrag würde der Equal-Pay-Anspruch bereits ab dem ersten Einsatztag gelten.
Viele Unternehmen setzen bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf tarifvertragliche Regelungen, die vom gesetzlichen Equal-Pay-Grundsatz abweichen – andere wiederum nicht. Für Zeitarbeitskräfte und Arbeitgeber ist es deshalb besonders wichtig zu wissen, ob und in welchem Umfang ein Tarifvertrag Anwendung findet. Denn: Diese tarifvertraglichen Abweichungen betreffen sowohl den Zeitpunkt der Lohnangleichung als auch die Berechnung möglicher Zuschläge.
Gilt kein Tarifvertrag, greift automatisch die gesetzliche Equal-Pay-Regelung gemäß § 8 Abs. 1 AÜG:
Der Leiharbeitnehmer hat ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie ein vergleichbarer Mitarbeiter im Entleihbetrieb – einschließlich aller Sonderzahlungen.
Das bedeutet konkret:
Anders sieht es aus, wenn ein gültiger Tarifvertrag Anwendung findet. Solche Verträge erlauben eine abweichende Bezahlung innerhalb der ersten 9 Monate – und in bestimmten Fällen sogar bis zu 15 Monate.
Wie funktioniert das?
Es gibt tarifvertragliche Regelungen ohne explizite Branchenzuschläge. Bei diesen Regelungen erfolgt die Angleichung an das Vergleichsentgelt der Stammbelegschaft nach 9 Monaten in einem Schritt statt stufenweise.
Das bedeutet:
Diese Variante gilt als verwaltungsfreundlicher, da sie ohne stufenweise Anpassungen auskommt.
Monat | Zuschlag | Tarif mit Branchenzuschlägen | Tarif ohne Branchenzuschläge | Gesetzliches Equal Pay |
---|---|---|---|---|
1 | 0% | 14,53 € | 14,53 € | 21,80 € |
2 | 10% | 15,98 € | 14,53 € | 21,80 € |
3 | 10% | 15,98 € | 14,53 € | 21,80 € |
4 | 15% | 16,71 € | 14,53 € | 21,80 € |
5 | 15% | 16,71 € | 14,53 € | 21,80 € |
6 | 20% | 17,44 € | 14,53 € | 21,80 € |
7 | 20% | 17,44 € | 14,53 € | 21,80 € |
8 | 30% | 18,89 € | 14,53 € | 21,80 € |
9 | 30% | 18,89 € | 14,53 € | 21,80 € |
10 | 35% | 19,62 € | 21,80 € | 21,80 € |
11 | 35% | 19,62 € | 21,80 € | 21,80 € |
12 | 40% | 20,34 € | 21,80 € | 21,80 € |
13 | 40% | 20,34 € | 21,80 € | 21,80 € |
14 | 45% | 21,07 € | 21,80 € | 21,80 € |
15 | 45% | 21,07 € | 21,80 € | 21,80 € |
16 | 50% | 21,80 € | 21,80 € | 21,80 € |
Bei einem gültigen Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen ist eine abweichende Vergütung vom gesetzlichen Equal-Pay-Grundsatz für eine begrenzte Dauer zulässig – in der Regel bis zu 15 Monate. Innerhalb dieses Zeitraums erfolgt eine stufenweise Lohnangleichung, bei der sich der Stundenlohn schrittweise an das Entgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter im Einsatzbetrieb annähert.
Branchenzuschläge gelten nur, wenn:
Die folgende Grafik veranschaulicht den typischen Verlauf der Lohnentwicklung bei einem tariflichen Branchenzuschlagsmodell im Vergleich zum gesetzlichen Equal Pay ohne Tarifbindung:
Die Einhaltung von Equal Pay – also gleicher Bezahlung für Leiharbeitnehmer und Stammmitarbeiter – ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Missachtung kann für Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) und Entleiher (Einsatzbetriebe) rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Was passiert, wenn Equal Pay nicht eingehalten wird?
Wie lässt sich die Equal-Pay-Regelung kontrollieren?
Ungleiche Bezahlung ist mehr als nur eine Frage des Geldes – sie hat soziale, wirtschaftliche und emotionale Auswirkungen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Insbesondere in der Zeitarbeit, wo Beschäftigte oft Seite an Seite mit der Stammbelegschaft arbeiten, sorgt eine ungleiche Entlohnung für Spannungen, Misstrauen und Demotivation.
Wer für die gleiche Arbeit weniger verdient, fühlt sich ungerecht behandelt. Diese Ungleichheit führt unweigerlich zu Unzufriedenheit und wirkt sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Betroffenen aus – etwa bei der Kreditwürdigkeit, Altersvorsorge oder Familienplanung. Ein dauerhaft geringerer Lohn begünstigt auf lange Sicht soziale Benachteiligung, selbst wenn die Tätigkeiten objektiv gleichwertig sind.
Equal Pay ist ein starkes Signal für Wertschätzung. Wird Zeitarbeitnehmern dasselbe gezahlt wie festangestellten Kollegen, steigt die Motivation – und mit ihr häufig auch die Qualität der Arbeit. Wer sich fair behandelt fühlt, bleibt eher loyal und engagiert sich stärker.
Das Gegenteil trifft ebenfalls zu: Werden Unterschiede in der Bezahlung über längere Zeit ignoriert, entstehen hohe Fluktuation, Leistungsabfall und ein schlechtes Betriebsklima – mit spürbaren Folgen für Produktivität und Zusammenarbeit.
Für Unternehmen ist Equal Pay auch ein Thema des externen Erscheinungsbildes. Arbeitgeber, die gleiche Bezahlung leben und kommunizieren, positionieren sich als fair und verantwortungsvoll – ein Vorteil im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte.
Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und wachsender Sensibilität für soziale Gerechtigkeit wird Equal Pay zu einem entscheidenden Pluspunkt im Employer Branding. Zudem wirkt sich ein fairer Umgang mit Zeitarbeitskräften auch positiv auf die Beziehung zu Kunden und Partnern aus – denn moderne Unternehmen achten verstärkt auf soziale Standards in der gesamten Lieferkette.
Gleiches Gehalt für gleiche Arbeit – das ist kein bloßes Versprechen, sondern gelebte Praxis bei InStaff & Jobs. Für uns bedeutet Equal Pay mehr als eine gesetzliche Pflicht. Wir setzen bewusst auf faire, transparente und diskriminierungsfreie Vergütungsmodelle, um sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen bestmöglich zu unterstützen.
Die Jobber suchen sich die Löhne selbst aus. Dadurch ist der Bewerbungsprozess transparent und objektiv – ohne individuelle Lohnverhandlungen.
InStaff verzichtet bewusst auf die Anwendung von Tarifverträgen und setzt auf Equal Pay ab dem ersten Einsatztag. Unsere Plattform achtet dabei auf gesetzliche Vorgaben zur kurzfristigen Beschäftigung, branchenspezifische Besonderheiten und die Interessen der Jobber. Dabei prüfen wir regelmäßig die Stundenlöhne in verschiedenen Bereichen und Städten, um Marktgerechtigkeit sicherzustellen.
Equal Pay bedeutet: Leiharbeitnehmer sollen ab einer bestimmten Einsatzdauer das gleiche Arbeitsentgelt erhalten wie vergleichbare Festangestellte im Entleihbetrieb – inklusive Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen geldwerten Vorteilen.
Laut § 8 AÜG gilt der Gleichstellungsgrundsatz: Leiharbeitnehmer haben ab dem ersten Tag Anspruch auf das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter – sofern kein Tarifvertrag vorliegt, der eine abweichende Regelung vorsieht. Ein späterer Equal-Pay-Anspruch (z.B. ab dem 10. Monat) ist nur möglich, wenn ein entsprechender Tarifvertrag gemäß § 8 Abs. 2–4 AÜG greift.
Beim gesetzlichen Equal Pay gilt der Gleichstellungsgrundsatz ab dem ersten Einsatztag: Leiharbeitnehmer erhalten vom Start an das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb – inklusive aller Zuschläge und Sonderzahlungen.
Bei tarifvertraglichen Regelungen sind Abweichungen vom gesetzlichen Equal-Pay-Grundsatz erlaubt:
Mit einem gültigen Tarifvertrag kann die Lohnangleichung schrittweise erfolgen – z. B. durch Branchenzuschläge, die über mehrere Monate hinweg steigen. Alternativ ist auch eine einmalige Anpassung an das Vergleichsentgelt nach 9 Monaten vorgesehen.
Ja. In diesen Fällen erfolgt eine pauschale Angleichung an das Vergleichsentgelt – meist nach 9 Monaten – ohne Zwischenstufen oder Zuschläge. Diese Regelung gilt als administrativ einfacher.
Bei Missachtung von Equal Pay drohen:
Arbeitnehmer können:
Arbeitgeber sollten:
Ja, der gesetzliche Equal-Pay-Grundsatz (§ 8 AÜG) gilt grundsätzlich auch bei kurzfristiger Beschäftigung – sofern kein Tarifvertrag angewendet wird, der eine abweichende Bezahlung erlaubt.
Bei InStaff kommt kein Tarifvertrag zur Anwendung. Daher gilt Equal Pay ab dem ersten Einsatztag.