Equal Pay – zu Deutsch: gleicher Lohn für gleiche Arbeit – beschreibt das Prinzip, dass Beschäftigte für eine vergleichbare Tätigkeit bei gleicher Qualifikation, Verantwortung und Leistung das gleiche Entgelt erhalten sollen – unabhängig vom Geschlecht, der Herkunft oder der Art des Arbeitsvertrags.
Dieses Prinzip ist sowohl ein moralischer Anspruch als auch in vielen Bereichen gesetzlich verankert.
Überblick
Der Begriff Equal Pay wird oft mit dem Gender Pay Gap verwechselt. Dabei handelt es sich beim Gender Pay Gap um die statistische Lohnlücke zwischen Männern und Frauen – unabhängig von Position, Qualifikation oder Branche. Equal Pay hingegen meint gleiche Bezahlung für die exakt gleiche Arbeit, unabhängig vom Geschlecht oder Beschäftigungsstatus.
Auch das Konzept der Pay Transparency (Lohntransparenz) hängt eng mit Equal Pay zusammen. Es zielt darauf ab, Gehälter transparenter zu machen, etwa durch gesetzlich garantierte Auskunftsrechte oder unternehmensinterne Offenlegung – ein wichtiger Hebel, um Equal Pay überhaupt durchzusetzen.
Das Prinzip Equal Pay ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 8 AÜG) klar geregelt. In der praktischen Umsetzung stellt es viele Unternehmen jedoch vor Herausforderungen. Deshalb sollten sowohl Arbeitgeber als auch Leiharbeitnehmer die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen kennen.
Laut Gesetz haben Zeitarbeitnehmer spätestens nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz beim selben Entleiher Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter. Dazu zählen der Stundenlohn ebenso wie Sonderzahlungen, Zuschläge und geldwerte Vorteile.
Das bedeutet: Auch diese Leistungen müssen ab dem Equal-Pay-Zeitpunkt gezahlt oder ausgeglichen werden.
Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass Zeitarbeit keine Billiglohn-Alternative ist, sondern ein faires Beschäftigungsmodell bleibt. Viele Unternehmen setzen deshalb bereits vor Ablauf der 9 Monate auf eine Equal-Pay-Vergütung – freiwillig oder tariflich geregelt.
Beispiel:
Ein Leiharbeitnehmer arbeitet:
In diesem Fall hätte der Mitarbeiter bei Firma A ab Dezember Anspruch auf Equal Pay, bei Firma B hingegen besteht kein Anspruch.
Viele Unternehmen setzen bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf tarifliche Regelungen – andere wiederum nicht. Für Zeitarbeitskräfte und Arbeitgeber ist es deshalb besonders wichtig zu wissen, welche Art von Equal Pay im konkreten Fall gilt. Denn: Tarifliches Equal Pay unterscheidet sich deutlich vom gesetzlichen Equal Pay – sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der Angleichung als auch bei der Berechnung der Zuschläge.
Gilt kein Tarifvertrag, greift automatisch die gesetzliche Equal-Pay-Regelung gemäß § 8 Abs. 1 AÜG:
Der Leiharbeitnehmer hat ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie ein vergleichbarer Mitarbeiter im Entleihbetrieb – einschließlich aller Sonderzahlungen.
Das bedeutet konkret:
Anders sieht es aus, wenn ein gültiger Tarifvertrag Anwendung findet. Solche Verträge erlauben eine abweichende Bezahlung innerhalb der ersten 9 Monate – und in bestimmten Fällen sogar bis zu 15 Monate.
Wie funktioniert das?
Branchenzuschläge gelten nur, wenn:
Die folgende Grafik veranschaulicht den typischen Verlauf der Lohnentwicklung bei einem tariflichen Branchenzuschlagsmodell im Vergleich zum gesetzlichen Equal Pay ohne Tarifbindung:
Es gibt auch tarifvertragliche Regelungen ohne explizite Branchenzuschläge. Bei diesen Regelungen erfolgt die Angleichung an das Vergleichsentgelt der Stammbelegschaft nach 9 Monaten in einem Schritt statt stufenweise.
Das bedeutet:
Diese Variante gilt als verwaltungsfreundlicher, da sie ohne stufenweise Anpassungen auskommt.
Monat | Zuschlag | Tarif mit Branchenzuschlägen | Tarif ohne Branchenzuschläge | Gesetzliches Equal Pay |
---|---|---|---|---|
1 | 0% | 14,53 € | 14,53 € | 21,78 € |
2 | 10% | 15,98 € | 14,53 € | 21,78 € |
3 | 10% | 15,98 € | 14,53 € | 21,78 € |
4 | 15% | 16,71 € | 14,53 € | 21,78 € |
5 | 15% | 16,71 € | 14,53 € | 21,78 € |
6 | 20% | 17,44 € | 14,53 € | 21,78 € |
7 | 20% | 17,44 € | 14,53 € | 21,78 € |
8 | 30% | 18,89 € | 14,53 € | 21,78 € |
9 | 30% | 18,89 € | 14,53 € | 21,78 € |
10 | 35% | 19,62 € | 21,78 € | 21,78 € |
11 | 35% | 19,62 € | 21,78 € | 21,78 € |
12 | 40% | 20,34 € | 21,78 € | 21,78 € |
13 | 40% | 20,34 € | 21,78 € | 21,78 € |
14 | 45% | 21,07 € | 21,78 € | 21,78 € |
15 | 45% | 21,07 € | 21,78 € | 21,78 € |
16 | 50% | 21,78 € | 21,78 € | 21,78 € |
Die Einhaltung von Equal Pay – also gleicher Bezahlung für Leiharbeitnehmer und Stammmitarbeiter – ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Missachtung kann für Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) und Entleiher (Einsatzbetriebe) rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Was passiert, wenn Equal Pay nicht eingehalten wird?
Wie lässt sich die Equal-Pay-Regelung kontrollieren?
Ungleiche Bezahlung ist mehr als nur eine Frage des Geldes – sie hat soziale, wirtschaftliche und emotionale Auswirkungen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Insbesondere in der Zeitarbeit, wo Beschäftigte oft Seite an Seite mit der Stammbelegschaft arbeiten, sorgt eine ungleiche Entlohnung für Spannungen, Misstrauen und Demotivation.
Wer für die gleiche Arbeit weniger verdient, fühlt sich ungerecht behandelt. Diese Ungleichheit führt unweigerlich zu Unzufriedenheit und wirkt sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Betroffenen aus – etwa bei der Kreditwürdigkeit, Altersvorsorge oder Familienplanung. Ein dauerhaft geringerer Lohn begünstigt auf lange Sicht soziale Benachteiligung, selbst wenn die Tätigkeiten objektiv gleichwertig sind.
Equal Pay ist ein starkes Signal für Wertschätzung. Wird Zeitarbeitnehmern dasselbe gezahlt wie festangestellten Kollegen, steigt die Motivation – und mit ihr häufig auch die Qualität der Arbeit. Wer sich fair behandelt fühlt, bleibt eher loyal und engagiert sich stärker.
Das Gegenteil trifft ebenfalls zu: Werden Unterschiede in der Bezahlung über längere Zeit ignoriert, entstehen hohe Fluktuation, Leistungsabfall und ein schlechtes Betriebsklima – mit spürbaren Folgen für Produktivität und Zusammenarbeit.
Für Unternehmen ist Equal Pay auch ein Thema des externen Erscheinungsbildes. Arbeitgeber, die gleiche Bezahlung leben und kommunizieren, positionieren sich als fair und verantwortungsvoll – ein Vorteil im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte.
Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und wachsender Sensibilität für soziale Gerechtigkeit wird Equal Pay zu einem entscheidenden Pluspunkt im Employer Branding. Zudem wirkt sich ein fairer Umgang mit Zeitarbeitskräften auch positiv auf die Beziehung zu Kunden und Partnern aus – denn moderne Unternehmen achten verstärkt auf soziale Standards in der gesamten Lieferkette.
Gleiches Gehalt für gleiche Arbeit – das ist kein bloßes Versprechen, sondern gelebte Praxis bei InStaff & Jobs. Für uns bedeutet Equal Pay mehr als eine gesetzliche Pflicht. Wir setzen bewusst auf faire, transparente und diskriminierungsfreie Vergütungsmodelle, um sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen bestmöglich zu unterstützen.
Egal ob Frau oder Mann, Studentin oder Rentner, mit oder ohne Migrationshintergrund: Bei InStaff zählt allein die Tätigkeit, Qualifikation und Erfahrung. Persönliche Merkmale wie Geschlecht, Alter oder Herkunft spielen bei der Bezahlung keine Rolle. Unser Ziel ist es, Chancengleichheit für alle zu schaffen – unabhängig vom Hintergrund.
Bei InStaff ist der Stundenlohn bereits im Jobangebot festgelegt. Sowohl Auftraggeber als auch Jobber sehen vorab, welche Bezahlung angeboten wird. Die volle Transparenz schafft Vertrauen – und hilft Jobbern, fundierte Entscheidungen bei der Bewerbung zu treffen.
Im Gegensatz zu klassischen Personalvermittlungen verzichtet InStaff auf subjektive Lohnverhandlungen „nach Nase“. Unsere Jobvergabe erfolgt automatisiert und algorithmengestützt, sodass alle Jobber mit vergleichbarem Profil die gleichen Chancen und Konditionen erhalten. So verhindern wir bewusste oder unbewusste Ungleichbehandlung bereits im Auswahlprozess.
Wir arbeiten nur mit Unternehmen zusammen, die sich zu fairen Arbeitsbedingungen verpflichten. Deswegen verzichtet InStaff bewusst auf die Anwendung von Tarifverträgen und setzt auf Equal Pay ab dem ersten Einsatztag. Unsere Plattform achtet dabei auf gesetzliche Vorgaben zur kurzfristigen Beschäftigung, branchenspezifische Besonderheiten und die Interessen der Jobber. Dabei prüfen wir regelmäßig die Stundenlöhne in verschiedenen Bereichen und Städten, um Marktgerechtigkeit sicherzustellen.
Equal Pay bedeutet: Leiharbeitnehmer sollen ab einer bestimmten Einsatzdauer das gleiche Arbeitsentgelt erhalten wie vergleichbare Festangestellte im Entleihbetrieb – inklusive Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen geldwerten Vorteilen.
Laut § 8 AÜG gilt der Gleichstellungsgrundsatz: Leiharbeitnehmer haben ab dem ersten Tag Anspruch auf das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter – sofern kein Tarifvertrag vorliegt, der eine abweichende Regelung vorsieht. Ein späterer Equal-Pay-Anspruch (z.B. ab dem 10. Monat) ist nur möglich, wenn ein entsprechender Tarifvertrag gemäß § 8 Abs. 2–4 AÜG greift.
Beim gesetzlichen Equal Pay gilt der Gleichstellungsgrundsatz ab dem ersten Einsatztag: Leiharbeitnehmer erhalten vom Start an das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb – inklusive aller Zuschläge und Sonderzahlungen.
Beim tariflichen Equal Pay sind abweichende Regelungen erlaubt: Mit einem gültigen Tarifvertrag kann die Lohnangleichung gestuft erfolgen – z. B. durch Branchenzuschläge über mehrere Monate. Alternativ ist auch eine pauschale Anpassung nach 9 Monaten möglich.
Ja. In diesen Fällen erfolgt eine pauschale Angleichung an das Vergleichsentgelt – meist nach 9 Monaten – ohne Zwischenstufen oder Zuschläge. Diese Regelung gilt als administrativ einfacher.
Bei Missachtung von Equal Pay drohen:
Arbeitnehmer können:
Arbeitgeber sollten:
In der Praxis kommt Equal Pay bei kurzfristigen Einsätzen selten zur Anwendung – denn viele Jobs in der Zeitarbeit dauern nur wenige Tage oder Wochen. Der gesetzliche Anspruch auf Equal Pay wird jedoch erst dann relevant, wenn ein Tarifvertrag angewendet wird, der abweichen darf.
Anders bei InStaff:
Da InStaff keinen Tarifvertrag anwendet, gilt der gesetzliche Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 AÜG ab dem ersten Einsatztag. Das heißt: Jobber erhalten von Beginn an das gleiche Arbeitsentgelt wie festangestellte Mitarbeitende im Entleihbetrieb.
InStaff setzt damit bewusst auf faire Vergütung und vollständige Transparenz, auch bei kurzfristigen Einsätzen.