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Equal Pay – Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Was bedeutet Equal Pay?

Equal Pay – zu Deutsch: gleicher Lohn für gleiche Arbeit – beschreibt das Prinzip, dass Beschäftigte für eine vergleichbare Tätigkeit bei gleicher Qualifikation, Verantwortung und Leistung das gleiche Entgelt erhalten sollen – unabhängig vom Geschlecht, der Herkunft oder der Art des Arbeitsvertrags.

Dieses Prinzip ist sowohl ein moralischer Anspruch als auch in vielen Bereichen gesetzlich verankert.

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Abgrenzung zu verwandten Begriffen: Gender Pay & Pay Transparency

Der Begriff Equal Pay wird oft mit dem Gender Pay Gap verwechselt. Dabei handelt es sich beim Gender Pay Gap um die statistische Lohnlücke zwischen Männern und Frauen – unabhängig von Position, Qualifikation oder Branche. Equal Pay hingegen meint gleiche Bezahlung für die exakt gleiche Arbeit, unabhängig vom Geschlecht oder Beschäftigungsstatus.

Auch das Konzept der Pay Transparency (Lohntransparenz) hängt eng mit Equal Pay zusammen. Es zielt darauf ab, Gehälter transparenter zu machen, etwa durch gesetzlich garantierte Auskunftsrechte oder unternehmensinterne Offenlegung – ein wichtiger Hebel, um Equal Pay überhaupt durchzusetzen.

Equal Pay in der Zeitarbeit – gesetzliche Regelung laut § 8 AÜG

Das Prinzip Equal Pay ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 8 AÜG) klar geregelt. In der praktischen Umsetzung stellt es viele Unternehmen jedoch vor Herausforderungen. Deshalb sollten sowohl Arbeitgeber als auch Leiharbeitnehmer die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen kennen.

Laut Gesetz haben Zeitarbeitnehmer spätestens nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz beim selben Entleiher Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter. Dazu zählen der Stundenlohn ebenso wie Sonderzahlungen, Zuschläge und geldwerte Vorteile.

Das bedeutet: Auch diese Leistungen müssen ab dem Equal-Pay-Zeitpunkt gezahlt oder ausgeglichen werden.

Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass Zeitarbeit keine Billiglohn-Alternative ist, sondern ein faires Beschäftigungsmodell bleibt. Viele Unternehmen setzen deshalb bereits vor Ablauf der 9 Monate auf eine Equal-Pay-Vergütung – freiwillig oder tariflich geregelt.

Beispiel:

Ein Leiharbeitnehmer arbeitet:

  • Januar bis Mai bei Firma A → 5 Monate
  • Juni bis August bei Firma B → 3 Monate
  • Ab September wieder bei Firma A → die Zählung bei Firma A wird fortgesetzt, sofern die Unterbrechung maximal drei Monate betrug.

In diesem Fall hätte der Mitarbeiter bei Firma A ab Dezember Anspruch auf Equal Pay, bei Firma B hingegen besteht kein Anspruch.

Tarifliches Equal Pay vs. gesetzliches Equal Pay – Was ist der Unterschied?

Viele Unternehmen setzen bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf tarifliche Regelungen – andere wiederum nicht. Für Zeitarbeitskräfte und Arbeitgeber ist es deshalb besonders wichtig zu wissen, welche Art von Equal Pay im konkreten Fall gilt. Denn: Tarifliches Equal Pay unterscheidet sich deutlich vom gesetzlichen Equal Pay – sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der Angleichung als auch bei der Berechnung der Zuschläge.

Infografik zum Unterschied zwischen gesetzlichem Equal Pay und tariflichem Equal Pay mit oder ohne Branchenzuschlägen – inklusive Angleichungsdauer und Lohnentwicklung.
Grafische Darstellung: Unterschiede bei der Lohnentwicklung – gesetzliches Equal Pay vs. tarifliches Equal Pay mit und ohne Branchenzuschläge im Zeitverlauf. (Quelle: InStaff & Jobs GmbH)

Equal Pay ohne Tarifvertrag (gesetzliches Equal Pay)

Gilt kein Tarifvertrag, greift automatisch die gesetzliche Equal-Pay-Regelung gemäß § 8 Abs. 1 AÜG:
Der Leiharbeitnehmer hat ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie ein vergleichbarer Mitarbeiter im Entleihbetrieb – einschließlich aller Sonderzahlungen.


Das bedeutet konkret:

  • Es gibt keine Übergangsfristen oder stufenweise Anpassung.
  • Das vollständige Vergleichsentgelt gilt sofort – ohne Tarifvertrag.

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Tarifliches Equal Pay mit Branchenzuschlägen

Anders sieht es aus, wenn ein gültiger Tarifvertrag Anwendung findet. Solche Verträge erlauben eine abweichende Bezahlung innerhalb der ersten 9 Monate – und in bestimmten Fällen sogar bis zu 15 Monate.

Wie funktioniert das?

  • In tarifgebundenen Einsätzen gelten Branchenzuschläge, die den Lohn des Leiharbeitnehmers stufenweise an den des Stammmitarbeiters angleichen.
  • Die Zuschläge starten meist nach der 6. Woche und steigen in regelmäßigen Abständen.
  • Spätestens nach 15 Monaten muss auch bei Anwendung eines Branchentarifvertrags das volle Equal Pay erreicht werden – sofern kein Ausschlussgrund greift.

Branchenzuschläge gelten nur, wenn:

  • ein gültiger Branchentarifvertrag vorhanden ist,
  • der Einsatzbetrieb unter diesen Tarifvertrag fällt,
  • die Beschäftigungsdauer lang genug ist (bis zu 15 Monate).

Die folgende Grafik veranschaulicht den typischen Verlauf der Lohnentwicklung bei einem tariflichen Branchenzuschlagsmodell im Vergleich zum gesetzlichen Equal Pay ohne Tarifbindung:

Vergleichsdiagramm: Equal Pay ohne Tarifvertrag vs. tarifliches Equal Pay mit Branchenzuschlägen über 16 Monate – Stundenlohn steigt stufenweise bzw. ab Monat 10.
Beispielhafte Lohnentwicklung: Mit Tarifvertrag steigt der Stundenlohn durch Branchenzuschläge stufenweise bis zum Equal Pay – gesetzlich ohne Tarifvertrag ab dem 10. Monat. (Quelle: InStaff & Jobs GmbH)

Tarifliches Equal Pay ohne Branchenzuschläge

Es gibt auch tarifvertragliche Regelungen ohne explizite Branchenzuschläge. Bei diesen Regelungen erfolgt die Angleichung an das Vergleichsentgelt der Stammbelegschaft nach 9 Monaten in einem Schritt statt stufenweise.


Das bedeutet:

  • Während der ersten Monate gelten die niedrigeren tariflichen Einstiegslöhne.
  • Nach der tariflich festgelegten Zeitspanne erfolgt eine einmalige Angleichung an das Vergleichsentgelt im Einsatzbetrieb.
  • Branchenzuschläge entfallen, stattdessen greift ein fester Anpassungszeitpunkt.

Diese Variante gilt als verwaltungsfreundlicher, da sie ohne stufenweise Anpassungen auskommt.

Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft die Entwicklung der Stundenlöhne bei verschiedenen Equal-Pay-Modellen – als Beispiel mit Startlohn von 14,53 EUR (Quelle: InStaff & Jobs GmbH)

Monat
Zuschlag
Tarif mit
Branchenzuschlägen
Tarif ohne
Branchenzuschläge
Gesetzliches
Equal Pay
1 0% 14,53 € 14,53 € 21,78 €
2 10% 15,98 € 14,53 € 21,78 €
3 10% 15,98 € 14,53 € 21,78 €
4 15% 16,71 € 14,53 € 21,78 €
5 15% 16,71 € 14,53 € 21,78 €
6 20% 17,44 € 14,53 € 21,78 €
7 20% 17,44 € 14,53 € 21,78 €
8 30% 18,89 € 14,53 € 21,78 €
9 30% 18,89 € 14,53 € 21,78 €
10 35% 19,62 € 21,78 € 21,78 €
11 35% 19,62 € 21,78 € 21,78 €
12 40% 20,34 € 21,78 € 21,78 €
13 40% 20,34 € 21,78 € 21,78 €
14 45% 21,07 € 21,78 € 21,78 €
15 45% 21,07 € 21,78 € 21,78 €
16 50% 21,78 € 21,78 € 21,78 €

Konsequenzen bei Missachtung von Equal Pay & Kontrollmöglichkeiten

Die Einhaltung von Equal Pay – also gleicher Bezahlung für Leiharbeitnehmer und Stammmitarbeiter – ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Missachtung kann für Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) und Entleiher (Einsatzbetriebe) rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Was passiert, wenn Equal Pay nicht eingehalten wird?

  • Nachzahlungspflicht:
    Stellt sich heraus, dass ein Leiharbeitnehmer zu wenig Gehalt erhalten hat, kann dieser die Differenz zum vollständigen Vergleichsentgelt rückwirkend geltend machen – inklusive aller ergänzenden Zahlungen und Vorteile, die auch festangestellten Kollegen zustehen.
  • Bußgelder für das Zeitarbeitsunternehmen:
    Die Bundesagentur für Arbeit kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängen, wenn systematisch gegen Equal Pay verstoßen wird (§ 16 AÜG).
  • Gefährdung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung:
    Wiederholte Verstöße gegen das AÜG – insbesondere gegen die Equal Pay-Regelung – können zur Entziehung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung führen (§ 5 AÜG).
  • Rufschädigung und Vertrauensverlust:
    Neben den juristischen Folgen kann ein Verstoß auch außenwirksam sein – besonders dann, wenn soziale Standards für Geschäftspartner oder Auftraggeber relevant sind.

Wie lässt sich die Equal-Pay-Regelung kontrollieren?


Arbeitnehmer sollten:

  • beim Einsatz im Kundenbetrieb regelmäßig das Gespräch suchen: „Was verdient mein Kollege in gleicher Position?“
  • sich über geltende Tarifverträge und Branchenzuschläge informieren.
  • auf transparente Abrechnungen achten (inkl. Sonderleistungen, Sachbezüge etc.).
  • bei Verdacht auf Unterzahlung eine Beratung durch Gewerkschaften oder Anwälte in Erwägung ziehen.

Arbeitgeber und Verleiher sollten:

  • regelmäßig überprüfen, ob der Leiharbeitnehmer längstens 9 Monate ohne Equal Pay tätig ist (es sei denn: tarifvertragliche Ausnahmeregelungen gelten).
  • Vergleichspositionen im Entleihbetrieb klar definieren.
  • bei Branchentarifverträgen den Zuschlagsverlauf dokumentieren und anwenden.
  • interne Prozesse und Personalakten revisionssicher aufbereiten.

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Warum Equal Pay wichtig ist – Folgen ungleicher Bezahlung für alle Beteiligten

Ungleiche Bezahlung ist mehr als nur eine Frage des Geldes – sie hat soziale, wirtschaftliche und emotionale Auswirkungen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Insbesondere in der Zeitarbeit, wo Beschäftigte oft Seite an Seite mit der Stammbelegschaft arbeiten, sorgt eine ungleiche Entlohnung für Spannungen, Misstrauen und Demotivation.


Soziale und wirtschaftliche Folgen ungleicher Bezahlung

Wer für die gleiche Arbeit weniger verdient, fühlt sich ungerecht behandelt. Diese Ungleichheit führt unweigerlich zu Unzufriedenheit und wirkt sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Betroffenen aus – etwa bei der Kreditwürdigkeit, Altersvorsorge oder Familienplanung. Ein dauerhaft geringerer Lohn begünstigt auf lange Sicht soziale Benachteiligung, selbst wenn die Tätigkeiten objektiv gleichwertig sind.


Equal Pay als Fairness, Motivation und Mitarbeiterbindung

Equal Pay ist ein starkes Signal für Wertschätzung. Wird Zeitarbeitnehmern dasselbe gezahlt wie festangestellten Kollegen, steigt die Motivation – und mit ihr häufig auch die Qualität der Arbeit. Wer sich fair behandelt fühlt, bleibt eher loyal und engagiert sich stärker.
Das Gegenteil trifft ebenfalls zu: Werden Unterschiede in der Bezahlung über längere Zeit ignoriert, entstehen hohe Fluktuation, Leistungsabfall und ein schlechtes Betriebsklima – mit spürbaren Folgen für Produktivität und Zusammenarbeit.


Auswirkungen auf das Arbeitgeberimage

Für Unternehmen ist Equal Pay auch ein Thema des externen Erscheinungsbildes. Arbeitgeber, die gleiche Bezahlung leben und kommunizieren, positionieren sich als fair und verantwortungsvoll – ein Vorteil im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte.
Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und wachsender Sensibilität für soziale Gerechtigkeit wird Equal Pay zu einem entscheidenden Pluspunkt im Employer Branding. Zudem wirkt sich ein fairer Umgang mit Zeitarbeitskräften auch positiv auf die Beziehung zu Kunden und Partnern aus – denn moderne Unternehmen achten verstärkt auf soziale Standards in der gesamten Lieferkette.

Equal Pay bei InStaff & Jobs – Unser Anspruch

Gleiches Gehalt für gleiche Arbeit – das ist kein bloßes Versprechen, sondern gelebte Praxis bei InStaff & Jobs. Für uns bedeutet Equal Pay mehr als eine gesetzliche Pflicht. Wir setzen bewusst auf faire, transparente und diskriminierungsfreie Vergütungsmodelle, um sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen bestmöglich zu unterstützen.


Equal Pay bei InStaff – unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Alter

Egal ob Frau oder Mann, Studentin oder Rentner, mit oder ohne Migrationshintergrund: Bei InStaff zählt allein die Tätigkeit, Qualifikation und Erfahrung. Persönliche Merkmale wie Geschlecht, Alter oder Herkunft spielen bei der Bezahlung keine Rolle. Unser Ziel ist es, Chancengleichheit für alle zu schaffen – unabhängig vom Hintergrund.


Bei InStaff ist der Stundenlohn bereits im Jobangebot festgelegt. Sowohl Auftraggeber als auch Jobber sehen vorab, welche Bezahlung angeboten wird. Die volle Transparenz schafft Vertrauen – und hilft Jobbern, fundierte Entscheidungen bei der Bewerbung zu treffen.


Im Gegensatz zu klassischen Personalvermittlungen verzichtet InStaff auf subjektive Lohnverhandlungen „nach Nase“. Unsere Jobvergabe erfolgt automatisiert und algorithmengestützt, sodass alle Jobber mit vergleichbarem Profil die gleichen Chancen und Konditionen erhalten. So verhindern wir bewusste oder unbewusste Ungleichbehandlung bereits im Auswahlprozess.


Wir arbeiten nur mit Unternehmen zusammen, die sich zu fairen Arbeitsbedingungen verpflichten. Deswegen verzichtet InStaff bewusst auf die Anwendung von Tarifverträgen und setzt auf Equal Pay ab dem ersten Einsatztag. Unsere Plattform achtet dabei auf gesetzliche Vorgaben zur kurzfristigen Beschäftigung, branchenspezifische Besonderheiten und die Interessen der Jobber. Dabei prüfen wir regelmäßig die Stundenlöhne in verschiedenen Bereichen und Städten, um Marktgerechtigkeit sicherzustellen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Equal Pay in der Zeitarbeit

Equal Pay bedeutet: Leiharbeitnehmer sollen ab einer bestimmten Einsatzdauer das gleiche Arbeitsentgelt erhalten wie vergleichbare Festangestellte im Entleihbetrieb – inklusive Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen geldwerten Vorteilen.

Laut § 8 AÜG gilt der Gleichstellungsgrundsatz: Leiharbeitnehmer haben ab dem ersten Tag Anspruch auf das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter – sofern kein Tarifvertrag vorliegt, der eine abweichende Regelung vorsieht. Ein späterer Equal-Pay-Anspruch (z.B. ab dem 10. Monat) ist nur möglich, wenn ein entsprechender Tarifvertrag gemäß § 8 Abs. 2–4 AÜG greift.

Beim gesetzlichen Equal Pay gilt der Gleichstellungsgrundsatz ab dem ersten Einsatztag: Leiharbeitnehmer erhalten vom Start an das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb – inklusive aller Zuschläge und Sonderzahlungen.

Beim tariflichen Equal Pay sind abweichende Regelungen erlaubt: Mit einem gültigen Tarifvertrag kann die Lohnangleichung gestuft erfolgen – z. B. durch Branchenzuschläge über mehrere Monate. Alternativ ist auch eine pauschale Anpassung nach 9 Monaten möglich.

Ja. In diesen Fällen erfolgt eine pauschale Angleichung an das Vergleichsentgelt – meist nach 9 Monaten – ohne Zwischenstufen oder Zuschläge. Diese Regelung gilt als administrativ einfacher.

Bei Missachtung von Equal Pay drohen:

  • Nachzahlungen an den Leiharbeitnehmer
  • Bußgelder von bis zu 500.000 €
  • Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Reputationsschäden für das Zeitarbeitsunternehmen und den Entleihbetrieb

Arbeitnehmer können:

  • das Gespräch mit Kollegen im Entleihbetrieb suchen
  • sich über Tarifverträge und Branchenzuschläge informieren
  • ihre Abrechnung prüfen oder rechtlich beraten lassen


Arbeitgeber sollten:

  • die Einsatzdauer dokumentieren
  • tarifliche Zuschläge korrekt berechnen
  • interne Prozesse transparent gestalten

In der Praxis kommt Equal Pay bei kurzfristigen Einsätzen selten zur Anwendung – denn viele Jobs in der Zeitarbeit dauern nur wenige Tage oder Wochen. Der gesetzliche Anspruch auf Equal Pay wird jedoch erst dann relevant, wenn ein Tarifvertrag angewendet wird, der abweichen darf.


Anders bei InStaff:

Da InStaff keinen Tarifvertrag anwendet, gilt der gesetzliche Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 AÜG ab dem ersten Einsatztag. Das heißt: Jobber erhalten von Beginn an das gleiche Arbeitsentgelt wie festangestellte Mitarbeitende im Entleihbetrieb.

InStaff setzt damit bewusst auf faire Vergütung und vollständige Transparenz, auch bei kurzfristigen Einsätzen.

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