Jedoch besteht für ein Probearbeitsverhältnis grundsätzlich eine Vergütungspflicht und somit ist der Arbeitsgeber auch dazu verpflichtet, den zur Probe beschäftigten Arbeitnehmer per Sofortmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Eine kurzfristige Stornierung, falls der Arbeitnehmer doch nicht angestellt wird, ist nachträglich möglich.
Wird bei einem Probearbeiten nicht über die Vergütung gesprochen, gilt entsprechend der Regelung § 612 BGB eine angemesse Vergütung als vereinbart. Eine Ausnahme dieser Regelung muss ausdrücklich vereinbart werden und muss vom Arbeitgeber nachgewiesen werden.
In der Regel werden keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen. So haben Arbeitgeber kaum Möglichkeiten im Streitfall vor dem Arbeitsgericht nachzuweisen, das stillschweigend kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer geschlossen wurde.
Grundsätzlich wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweist oder in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und der Arbeitgeber dieses Angebot annimmt.
Um diese rechtlichen Angriffspunkte zu vermeiden bieten sich zwei Möglichkeiten an. Zum einen besteht die Möglichkeit einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, dieser Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt und Bedarf keiner Kündigung.
Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Probezeit, diese wird schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten. Während der Probezeit haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit das abgeschlossene Arbeitsverhältnis, ohne Begründung und innerhalb verkürzter Fristen, zu beenden.
In beiden Fällen besteht kein Zweifel daran, dass ein ordentliches Arbeitsverhältnis mithilfe eines Arbeitsvertrags geschlossen wurde.
(kostenlos zum Herunterladen und online anschauen als PDF oder Word-Dokument)