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Tariftreuegesetz: Einsatz von Subunternehmern & Zeitarbeitern

Auftragnehmer müssen nachweisen, dass auch die Mitarbeiter von Nachunternehmen & Verleihern nach Tariflohn bezahlt werden

Autor    Kalender    Aktualisiert Zuletzt aktualisiert: 29. April 2026

Autor    Kalender Aktualisiert Zuletzt aktualisiert: 29. April 2026

Die meisten Zeitarbeitsfirmen rechnen nach dem Zeitarbeitstarifvertrag ab. Aber das reicht für das Bundestariftreuegesetz (BTTG) nicht aus. Wer Staatsaufträge ab 30.000 EUR ausführt (ab 50.000 EUR bei Bauaufträgen), muss nachweisen, dass alle eingesetzten Mitarbeiter nach dem Branchentarif des Einsatzbetriebs vergütet werden, nicht nach dem Tarif der Zeitarbeit.

Diese Pflicht gilt für alle eingesetzten Mitarbeiter: Ihre eigenen, die Ihrer Subunternehmer und die Zeitarbeiter auf jeder Ebene. Bereits ein einziger Mitarbeiter mit tarifwidriger Vergütung begründet einen Verstoß. Dies kann zu einer Vertragsstrafe, einer fristlosen Kündigung des Auftrags sowie dem Ausschluss aus zukünftigen Vergabeverfahren führen. Zusätzlich haftet Ihr Unternehmen auch für ausstehende Lohnzahlungen Ihrer Nachunternehmer und Zeitarbeitsfirmen.

Welche Mitarbeiter betrifft das Tariftreuegesetz?

So funktioniert die Kettenverantwortung im Bundestariftreuegesetz
Kettenverantwortung im Bundestariftreuegesetz
(Quelle: InStaff & Jobs GmbH)

Laut § 3 Abs. 1 BTTG betrifft das Gesetz alle Arbeitnehmer, die "zur Leistungserbringung" im Rahmen des öffentlichen Auftrags eingesetzt werden. Entscheidend ist dabei die Kettenverantwortung:

  • Sie müssen nachweisen, dass Ihre eigenen Mitarbeiter tariftreu bezahlt werden.
  • Sie müssen nachweisen, dass die Mitarbeiter Ihrer Zeitarbeitsfirma tariftreu bezahlt werden.
  • Sie müssen nachweisen, dass die Mitarbeiter Ihrer Subunternehmer tariftreu bezahlt werden.
  • Und Sie müssen sogar nachweisen, dass die Mitarbeiter von einer Zeitarbeitsfirma Ihrer Subunternehmer tariftreu bezahlt werden.

Ähnlich wie beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt also eine Kettenverantwortung durch alle Stufen. Es reicht nicht, die eigenen Mitarbeiter korrekt zu vergüten. Wer einen Nachunternehmer oder eine Zeitarbeitsfirma einsetzt, trägt die Verantwortung auch für deren Vergütungspraxis.

Und selbst wenn ein Mitarbeiter nur einen Teil seiner Arbeitszeit für den öffentlichen Auftrag einsetzt und den Rest für andere Projekte, fällt er unter das Tariftreuegesetz. Entscheidend ist der Einsatz am Auftrag und nicht der zeitliche Anteil.

Was passiert bei Verstößen gegen die Tariftreue?

Wer das Tariftreuegesetz nicht einhält oder den Nachweis nicht erbringen kann, muss mit mehreren Konsequenzen rechnen, die gleichzeitig eintreten können:

  • Vertragsstrafe von bis zu 1 % des Auftragswertes, bei mehreren Verstößen bis zu 10 %.
  • Fristlose Kündigung des laufenden Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber.
  • Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren für bis zu 3 Jahre nach einem unanfechtbar festgestellten Verstoß.
  • Haftung für ausstehende Löhne falls Ihr Subunternehmer oder die von Ihnen beauftragte Zeitarbeitsfirma die Löhne selbst nicht gezahlt hat.

Die Prüfpflicht liegt bei Ihnen als Auftragnehmer. Das Argument, ein Nachunternehmer oder eine Zeitarbeitsfirma habe ohne Ihr Wissen gegen die Tarifvorgaben verstoßen, schützt Sie nicht. Sie sind verpflichtet, die Einhaltung aktiv sicherzustellen und zu dokumentieren.

Was bedeutet "Tariflohn" konkret?

Für jede Branche gibt es in Deutschland einen eigenen Tarifvertrag, der Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen festlegt. Laut § 5 BTTG verpflichtet das Tariftreuegesetz Sie, alle Mitarbeiter, die an einem Staatsauftrag mitwirken, mindestens nach dem Tarifvertrag der jeweiligen Einsatzbranche zu vergüten. Ein Caterer muss also nach dem Tarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbes zahlen, ein Bauunternehmen nach dem Bautarifvertrag.

Der Tarifvertrag erfasst aber mehr als nur den direkten Stundenlohn und beinhaltet u.a.:

  • Stundenlohn und Entlohnung
  • Zuschläge für Mehrarbeit, Wochenend- und Feiertagsarbeit
  • Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt
  • Weihnachtsgeld und sonstige tarifliche Sonderzahlungen
  • Zuzahlungen zur Betriebsrente
  • Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung, Ruhezeiten und Pausen

Ein Ausgleich zwischen einzelnen Bedingungen ist nicht möglich. Wer z.B. mehr Lohn zahlt, kann dafür nicht weniger Urlaubstage anbieten. Jede einzelne Bedingung muss mindestens dem Tarifvertrag entsprechen.

Warum reicht der Zeitarbeitstarifvertrag nicht aus?

Die meisten Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland rechnen nach dem Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche ab. Dies ist der Tarifvertrag vom Gesamtverband der Personaldienstleister GVP (früher iGZ / BAP). Dieser Tarifvertrag gilt jedoch branchenübergreifend für die Zeitarbeitsbranche selbst, nicht für die Branchen, in denen die Zeitarbeiter eingesetzt werden.

Für das Tariftreuegesetz reicht das aber nicht aus. Denn für dieses Gesetz muss ein Zeitarbeiter, der im Catering eingesetzt wird, auch mindestens nach dem Tarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbes vergütet werden. Ein Zeitarbeiter in der Logistik nach dem Logistiktarifvertrag.

Wenn der Zeitarbeitstarif in einzelnen Punkten, ob beim Stundenlohn, beim Urlaubsanspruch oder bei Zuschlägen, hinter dem jeweiligen Branchentarif zurückbleibt, erfüllt Ihr Unternehmen das Tariftreuegesetz nicht. Die Verantwortung liegt bei Ihnen und nicht bei der Zeitarbeitsfirma.

Lösung ist die Entlohnung via “Equal Pay”

Die Bezahlung nach Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche erfüllt also gerade nicht die Voraussetzung vom Tariftreuegesetz. Stattdessen bietet beim Einsatz von Zeitarbeitsfirmen der Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 AÜG die sicherste Lösung. Dies wird umgangssprachlich auch als “Equal Pay” Entlohnung bezeichnet. Es bedeutet, dass das Zeitarbeitsunternehmen (als Verleiher) die eingesetzten Mitarbeiter genauso entlohnt, wie Sie (als Entleiher) Ihre vergleichbaren Stammmitarbeiter.

Wenn Sie als Auftragnehmer also Ihre eigenen Mitarbeiter tariftreu entsprechend ihrem Branchentarif vergüten, dann werden die Mitarbeiter der Zeitarbeitsfirmen genauso tariftreu nach diesem Branchentarifvertrag vergütet. Das Tariftreuegesetz wird damit für alle eingesetzten Mitarbeiter erfüllt.

Welche Zeitarbeitsfirmen sind tarifgebunden?

Die meisten Zeitarbeitsfirmen in Deutschland sind tarifgebunden, so z.B. auch die größten fünf Zeitarbeitsfirmen in Deutschland (Adecco, Randstad, House of HR, Persona Service und I.K. Hofmann). Das heißt, sie sind Mitglied im Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP), dem Nachfolger von iGZ und BAP seit Dezember 2023.

Das gilt insbesondere auch für Online Plattformen, die sich auf die kurzfristige Vermittlung von Studenten und Aushilfen spezialisiert haben, wie z.B. Zenjob, Studitemps, Jobandtalent und UCM. Mit ihrer Mitgliedschaft sind sie an den Zeitarbeitstarifvertrag gebunden, der keine Entlohnung nach dem Bundestariftreuegesetz sicherstellt. InStaff stellt hier aber eine der wenigen Ausnahmen dar und ist nicht tarifgebunden und zahlt stattdessen nach dem “Equal Pay” Prinzip. Wenn Sie für Ihre Stammbelegschaft die Tariftreue einhalten, dann hält InStaff auch für die entliehenen Mitarbeiter die Tariftreue ein.

Anbieter Entlohnung Tariftreue Quelle Zitat
InStaff & Jobs GmbH Equal Pay Ja, genau wie Stammbelegschaft Artikel "InStaff ist nicht tarifgebunden"
Abgerufen: 03-2026
Zenjob SE Zeitarbeit Tarifvertrag nicht durch Tarifvertrag garantiert AGB "Als iGZ-Mitglied sind wir tariflich verpflichtet"
Abgerufen: 03-2026
Studitemps GmbH Zeitarbeit Tarifvertrag nicht durch Tarifvertrag garantiert Präsentation "Wir sind iGZ-Mitglied"
Abgerufen: 03-2026
Jobandtalent DE GmbH Zeitarbeit Tarifvertrag nicht durch Tarifvertrag garantiert Anfrage "Anwendung des iGZ-Tarifvertrages"
Abgerufen: 03-2026, Stand: 04-2019
uCastme GmbH Zeitarbeit Tarifvertrag nicht durch Tarifvertrag garantiert Startseite GVP-Logo eingebunden
Abgerufen: 03-2026

iGZ und BAP sind zum 1. Dezember 2023 im Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) aufgegangen. Ältere Quellen verweisen daher noch auf iGZ- oder BAP-Mitgliedschaft, was inhaltlich einer GVP-Mitgliedschaft entspricht. Die Tabelle basiert auf den aktuellsten öffentlich zugänglichen Quellen von 03-2026. Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

InStaff erfüllt das Tariftreuegesetz

InStaff erfüllt die Vorgaben vom Bundestariftreuegesetz. Denn InStaff ist nicht tarifgebunden an den Tarifvertrag der Zeitarbeit. Stattdessen werden die von InStaff verliehenen Jobber bzw. Zeitarbeiter entsprechend dem Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 AÜG genauso entlohnt wie Ihre eigene Stammbelegschaft.

Und sollten Sie für einen Staatsauftrag Mitarbeiter buchen, für die Sie intern keine vergleichbaren Stammmitarbeiter haben, kann InStaff ein Equal-Pay-Profil bereitstellen, das sich am Tarifvertrag der jeweiligen Einsatzbranche orientiert. Logistikhelfer können zum Beispiel nach dem Tarifvertrag der Logistikbranche entlohnt werden.

Dadurch garantiert InStaff:

  • Die über InStaff gebuchten Zeitarbeiter erfüllen die Anforderungen des Tariftreuegesetzes genauso wie Ihre eigene Stammbelegschaft
  • Sie erhalten ein Dokument, das die tarifkonforme Vergütung belegt und bei Prüfungen durch öffentliche Auftraggeber vorgelegt werden kann
  • Sie haben Rechtssicherheit beim Einsatz von InStaff Personal

InStaff bietet Ihnen hierfür einen Pool von über 100.000 geprüften und interviewten Personalprofilen, die Sie für temporäre Jobs in ganz Deutschland buchen können.


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