Die kurzfristige Beschäftigung eignet sich optimal als Nebentätigkeit neben dem hauptsächlichen Beruf.
Es gibt einige Besonderheiten hinsichtlich der Besteuerung (Lohnsteuer und Sozialversicherung), Abrechnung
und Berufsmäßigkeit, die wissenswert sind. Wer sich kurz mit diesen Themen auseinandersetzt, kann sich
zukünftig auf ein hohes Nebeneinkommen freuen.
Sehr verlockend bei kurzfristigen Beschäftigungen sind sicherlich
hohe Stundenlöhne, die für unterschiedliche Jobs bezahlt werden. Schüler, Studenten, Auszubildende,
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständige, Rentner, Hausfrauen und -männer erhalten alle relevanten Informationen
rund um das Thema kurzfristige Beschäftigung und ihre Vorteile bei InStaff.
Überblick
Viele verwechseln die kurzfristige Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob).
Die kurzfristige Beschäftigung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches der Gesetzgeber
für saisonale Arbeiten geschaffen hat. Ein Arbeitnehmer darf pro Jahr höchstens 70 Tage kurzfristig beschäftigt sein
und darf diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig durchführen.
Da es ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, muss der
Arbeitsvertrag zur kurzfristigen Beschäftigung einen Befristungsgrund enthalten.
Der Hauptvorteil für kurzfristig Beschäftigte liegt darin, dass keine
Sozialabgaben anfallen, jedoch muss ganz regulär Lohnsteuer gezahlt werden.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Das heißt, weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen in die Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung einzahlen. Damit hat der Arbeitgeber geringere Lohnkosten und gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer mehr Nettolohn von seinem Bruttogehalt ausgezahlt, als dies bei einer regulären Beschäftigung der Fall wäre.
Der Arbeitgeber muss aber zusätzlich zum Gehalt die Umlagen U1, U2 und U3 zahlen, die insgesamt ca. 1,47 % des Bruttolohns ausmachen:
Als kurzfristig Beschäftigte/r zahlen Sie keine bzw. nur eine geringe Lohnsteuer bei monatlicher Abrechnung. Der Arbeitgeber kann den Lohn aller kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitnehmers für den ganzen Monat zusammenrechnen und dann für diesen Monat eine einzelne Lohnabrechnung durchführen. In diesem Fall wird die Lohnsteuer anhand des gesamten Monatslohns berechnet und insbesondere wird der Grundfreibetrag des Arbeitnehmers von 12.096 EUR pro Jahr bzw. 1.008 EUR pro Monat angerechnet.
Sollte der Arbeitnehmer beispielsweise 500 EUR verdienen, dann muss er bei der Abrechnung auf Steuerklasse 1 keine Lohnsteuer zahlen, da sein Bruttolohn unterhalb des monatlichen Grundfreibetrags von 1.008 EUR liegt. Selbst, wenn der Arbeitnehmer mehr verdient als den Grundfreibetrag ist die Lohnsteuer sehr gering. Bei der Steuerklasse 6 wird der Grundfreibetrag nicht angerechnet, sodass die Lohnsteuer dann höher ist.
InStaff rechnet alle seine Jobber, Hostessen, Promoter & Kassierer monatsweise ab.
Der Arbeitgeber kann auch die Lohnabrechnung für einzelne Arbeitstage durchführen. In diesem Fall wird jedoch der tageweise verdiente Lohn auf den Monat hochgerechnet und dann die Lohnsteuerquote anhand dieses "imaginären" Monatslohns berechnet. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer meist eine sehr hohe Lohnsteuer zahlen die bei ca. 10 % bis 30 % des Bruttolohns liegt.
Rechenweg für den Lohnsteuervorabzug
Das Gehalt pro Tag liegt bei EUR, dies entspricht einem potenziellen Jahresgehalt (bei 360 Arbeitstagen pro Jahr) von EUR. Aufgrund der Lohnsteuerklasse werden insgesamt Freibeträge in Höhe von EUR gewährt, womit das zu versteuernde Jahreseinkommen bei EUR liegt. Nach Einkommensteuer Tabelle liegt die Steuerlast für so ein Jahreseinkommen bei EUR, dies entspricht einer Steuerquote von %. Diese Steuerquote wird nun auf den ursprünglichen Verdienst in Höhe von EUR angerechnet, sodass EUR Lohnsteuer gezahlt werden müssen. Auf die Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag (immer 5,5 % der Lohnsteuer) in Höhe von EUR sowie Kirchensteuer ( % der Lohnsteuer) in Höhe von EUR aufgeschlagen. Der gesamte Lohnsteuervorabzug (Lohnsteuer + Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag) liegt damit bei EUR und muss vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt werden. Der ausgezahlte Netto-Lohn für diesen Monat beträgt dann EUR.
Berechnung der Steuer Rückerstattung am Ende des Jahres
Für die tatsächliche Steuerlast ist aber das tatsächliche Jahreseinkommen relevant, welches in dieser Annahme bei insgesamt EUR liegt ( EUR Einsatzlohn + EUR sonstiges Jahreseinkommen). Für dieses Jahreseinkommen gibt es eine Steuerlast von EUR bzw. eine Steuerquote von %. Diese tatsächliche Steuerquote gilt für alle Arbeitsverhältnisse des Jahres und damit auch für den Einsatz für den ursprünglich eine Steuerquote von % abgeführt wurde. Durch die Einkommensteuer Erklärung am Ende des Jahres erhält der Arbeitnehmer somit eine Rückerstattung vom Finanzamt in Höhe von EUR für den Einsatz. Die Rückerstattung für diesen einen Jobeinsatz wird in der Einkommensteuer Erklärung nicht separat gelistet, sondern mit allen anderen Erstattungen desselben Jahres zusammengerechnet. Die tatsächliche Rückerstattung liegt meist weitaus höher, so dass sich der Aufwand für die Einkommensteuer Erklärung in jedem Fall lohnt.
Hinweise zur Lohnsteuerklasse bei der kurzfristigen Beschäftigung
Der Lohnsteuer Rechner berechnet den Lohnsteuervorabzug für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, welches tageweise versteuert wird. Es werden nur die Steuerklasse 1 & 6 (Steuerklasse I & Steuerklasse VI) berücksichtigt, welche typischerweise für Schüler, Studenten & Auszubildende relevant sind (die Steuerklasse 2 bis 5 sind für Verheiratete / Alleinerziehende). Es gibt zwar auch die Möglichkeit die Lohnsteuer für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit 25 % zu pauschalisieren, aber dies ist nur in Ausnahmefällen möglich und steuerlich ungünstiger für den Arbeitnehmer. Alle Angaben sind ohne Gewähr und dienen nur als ungefähre Schätzung.
Das Einkommen einer kurzfristigen Beschäftigung ist nicht steuerfrei, stattdessen ist der Arbeitnehmer regulär auf Lohnsteuerkarte beschäftigt. Die Lohnsteuer wird auch als Lohnsteuervorabzug bezeichnet, da der Arbeitgeber diese vom Gehalt abzieht und an das Finanzamt abführen muss. Der Arbeitnehmer kann aber Ende des Jahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung einen Teil oder ggf. sogar die gesamte gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Der Steuersatz in Deutschland ist nämlich progressiv und hängt vom Jahreseinkommen ab, je höher das Jahreseinkommen, desto höher der Steuersatz. Der Arbeitgeber kann aber das Jahreseinkommen nur schätzen und zwar bei der tageweisen Abrechnung, indem er das pro Tag verdiente Geld auf 360 Tage pro Jahr hochrechnet bzw. bei der monatsweisen Abrechnung, indem er den Monatslohn auf 12 Monate pro Jahr hochrechnet. Der Arbeitgeber kommt insbesondere bei der tageweisen Abrechnung auf ein sehr hochgeschätztes Jahreseinkommen und muss damit einen hohen Steuersatz bei dem Lohnsteuervorabzug ansetzen.
Der Arbeitnehmer arbeitet tatsächlich aber nur wenige Tage pro Jahr als Kurzfristig Beschäftigter, sodass das tatsächliche Jahreseinkommen wesentlich geringer ist, als es vom Arbeitgeber geschätzt wurde. Deswegen sollte der Arbeitnehmer am Ende des Jahres bzw. Anfang des nächsten Jahres eine Steuererklärung machen. Bei der Steuerklärung wird die Steuerlast anhand des tatsächlichen Jahresverdienst berechnet. Sollte der Arbeitnehmer dann in einigen Monaten zu hohe Lohnsteuer gezahlt haben, bekommt er diese vom Finanzamt zurück. Bei einem Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 EUR erhält er sogar die gesamte gezahlte Lohnsteuer wieder zurück.
Es gilt, die Berufsmäßigkeit zu überprüfen. Die kurzfristige Beschäftigung ist vom Gesetzgeber für saisonale Arbeiten geschaffen worden, die man neben seinem "echten" Beruf temporär durchführt. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeit Job, Teilzeit Job oder eine selbstständige Tätigkeit durchführen. Als Beruf gilt dabei zusätzlich der Status als Student, Schüler oder Rentner und auch als Auszubildender bzw. während der Ausbildung darf man eine kurzfristige Beschäftigung ausführen.
Man darf aber nicht arbeitssuchend, ausbildungssuchend oder in Elternzeit sein, denn der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass man die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausführt. Dazu im Folgenden eine kurze Übersicht, wer als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten darf und wer nicht.
Kurzfristige Beschäftigung erlaubt für
Kurzfristige Beschäftigung NICHT erlaubt für
Hinweis für Selbstständige: Sollten Sie als Selbstständiger arbeiten und in dieser Rolle auch Ihre Krankenversicherung zahlen, so gilt ihre selbstständige Tätigkeit als Beruf und Sie können nebenher einen Job als Kurzfristig Beschäftigter durchführen.
Praxisbeispiel:
Marie ist 18 Jahre alt und studiert BWL (Betriebswirtschaftslehre) an einer Berliner Universität. Neben dem Studium übt sie einen Minijob aus als Kellnerin in einer prominenten italienischen Pizzeria. Die Verdienstgrenze beim Minijob liegt bei 556 Euro. Das ist die einzige Einkommensquelle Maries. Jedoch reicht Ihr Einkommen bei weitem nicht aus, um die hohen Kosten für Miete, Essen und Trinken zu decken. Folglich muss sie mehr Geld verdienen und möchte gleichzeitig sozialversicherungsfrei bleiben. Nachdem Marie das Problem mit ihrer Freundin Sophie geteilt hatte, empfahl sie ihr, nebenbei für InStaff zu arbeiten.
InStaff ist ein Online-Marktplatz, wo Unternehmen und Jobber zusammenfinden. Dabei handelt es sich um kurzfristige Beschäftigung. Täglich gibt es tausende Jobangebote, auf die sich Marie bewerben kann. Und das Beste daran ist, dass sich Marie mit ihrem Wunschlohn auf die Jobangebote bewirbt. Marie hat sich innerhalb von wenigen Minuten auf der Online-Plattform registriert und verifizieren lassen. Bei ihrem ersten Job als Modelhostess auf einer Modemesse in Berlin hat sie 19 Euro pro Stunde verdient und musste keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Bis zum Jahr 2014 galt, dass ein Arbeitnehmer pro Jahr höchstens 50 Tage eine kurzfristige Beschäftigung ausführen darf. Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 wurde jedoch die Höchstgrenze auf 70 Tage pro Jahr ausgeweitet und diese Höchstgrenze gilt nun vier Jahre, also bis zum 31. Dezember 2018.
Das heißt, jede Person in Deutschland darf nun pro Kalenderjahr 70 Tage als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten. Es können auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen aufgenommen werden, aber die Dauer all dieser Arbeitsverhältnisse darf pro Kalenderjahr die 70 Tage nicht überschreiten. Sollte im Rahmen einer Beschäftigung diese Grenze überschritten werden, so handelt es sich ab diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen für diesen Job regulär Sozialversicherungsbeiträge an.
Sonstige Aushilfsjobs im Rahmen eines Minijobs müssen bei der Anstellung als kurzfristig Beschäftigter nicht berücksichtigt werden, da sie nicht relevant für ein Anstellungsverhältnis im Rahmen der 70 Tage Regelung sind. Das heißt, dass zum Beispiel ein Student regulär mehrere Monate als Minijobber arbeiten kann und zusätzlich 70 Tage pro Kalenderjahr eine oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausführen darf. Werkstudentenjobs und freiwillige Praktika zählen hingegen zu den 70 Tagen hinzu. Sollte beispielsweise ein Student innerhalb eines Kalenderjahres bereits durch einen Werkstudentenjob oder ein freiwilliges Praktikum mehr als 70 Tage gearbeitet haben, darf er nicht mehr über die kurzfristige Beschäftigung in diesem Jahr tätig sein.
Zusätzlich zu der 70 Tage Regel gilt die 3-Monats-Regelung. Ein Arbeitnehmer darf nämlich bei einer 5-Tage Woche im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung maximal 3 Monate angestellt sein. Sollte die Anstellung länger als 3 Monate gehen, so handelt es sich NICHT mehr um eine kurzfristige Beschäftigung, unabhängig davon, ob die 70 Tage überschritten wurden oder nicht.
Die kurzfristige Beschäftigung sollte nicht verwechselt werden mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung, also dem "556-Euro-Minijob". Bei beiden Arbeitsverhältnissen handelt es sich zwar um eine geringfügige Beschäftigung, aber sie haben erhebliche Unterschiede:
1.) Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (bzw. "556-Euro-Minijob"), handelt sich um Jobs bei denen der Arbeitnehmer pro Monat nicht mehr also 556 EUR (früher 538 EUR) verdient.
2.) Bei der kurzfristigen Beschäftigung (bzw. "Saison Arbeit"), handelt sich um Jobs die ein Arbeitnehmer maximal 70 Tage pro Jahr und nicht berufsmäßig ausüben darf.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung ("556-Euro-Minijob") |
Kurzfristige Beschäftigung ("Saison-Arbeit") |
Reguläre Beschäftigung (z.B. Teilzeit oder Vollzeit) |
|
---|---|---|---|
Einkommens Limit | max. 556 EUR / Monat | - | - |
Arbeits Limit | - | max. 70 Tage / Jahr | - |
Rechtliche Einschränkung | - | nicht berufsmäßig | - |
Arbeitgeber Abgaben | 29,38 % Krankenversicherung + Rentenversicherung + Umlagen U1, U2, U3 |
1,47 % Umlagen U1, U2, U3 |
ca. 22 % Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- & Unfallversicherung + Umlagen U1, U2, U3 |
Arbeitnehmer Abgaben | 3,6 % für Rentenversicherung, Befreiung möglich |
- | ca. 20 % Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung |
Lohnsteuer | 2 % 2 % Pauschalsteuer wird vom AG getragen |
nach Steuerkarte | nach Steuerkarte |
Einschränkungen | für Privathaushalte die Minijobber beschäftigen gelten andere Steuersätze | bei einem Gehalt von max. 62 EUR pro Tag können andere Steuersätze geltend gemacht werden | - |
Sollte ein Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung als Minijobber durchführen (z.B. Aushilfe im Supermarkt an Werktagen), darf er im gleichen Monat auch als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten (z.B. am Wochenende bei einem Event aushelfen). Welche Steuerklasse hat man dann? Aktuell gibt es sechs Steuerklassen in Deutschland.
Als Arbeitnehmer kann man aber pro Monat nur bei einem Job auf Lohnsteuerklasse 1 arbeiten (bzw. Steuerklasse 2, 3, 4 oder 5 bei Alleinerziehenden / Ehepartnern). Alle anderen Jobs werden automatisch auf Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet und bei diesen hat man keine entsprechenden Freibeträge mehr. Es empfiehlt sich deswegen, dass der Arbeitnehmer bei dem Job bei dem er monatlich mehr verdient die Lohnsteuerklasse 1 angibt und bei dem anderen Job die Lohnsteuerklasse 6. Dadurch kann der Arbeitnehmer seinen Lohnsteuervorabzug senken und bekommt in diesem Monat mehr Nettogehalt vom Bruttolohn ausgezahlt.
Die gesamte Steuerlast pro Jahr sinkt damit aber nicht, da bei der Einkommensteuererklärung am Ende des Jahres alle Einkommensarten zusammengezählt werden und daraus die jährliche Einkommensteuer berechnet wird.
Die InStaff & Jobs GmbH vermittelt Hostessen, Promoter, Eventkräfte und sonstige Aushilfskräfte in ganz Deutschland besonders für temporäre Jobs. InStaff agiert dabei als Arbeitgeber und übernimmt die korrekte Abrechnung, das Qualitätsmanagement und die Einsatzgarantie für das Personal.
Sollte eine kurzfristige Beschäftigung "auf Rechnung" bzw. über Gewerbeschein abgerechnet werden, so handelt es sich um Scheinselbstständigkeit.
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