Die kurzfristige Beschäftigung eignet sich optimal als Nebentätigkeit neben dem hauptsächlichen Beruf.
Es gibt einige Besonderheiten hinsichtlich der Besteuerung (Lohnsteuer und Sozialversicherung), Abrechnung
und Berufsmäßigkeit, die wissenswert sind. Wer sich kurz mit diesen Themen auseinandersetzt, kann sich
zukünftig auf ein hohes Nebeneinkommen freuen.
Sehr verlockend bei kurzfristigen Beschäftigungen sind sicherlich
hohe Stundenlöhne, die für unterschiedliche Jobs bezahlt werden. Schüler, Studenten, Auszubildende,
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständige, Rentner, Hausfrauen und -männer erhalten alle relevanten Informationen
rund um das Thema kurzfristige Beschäftigung und ihre Vorteile bei InStaff.
Überblick
Viele verwechseln die kurzfristige Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob).
Die kurzfristige Beschäftigung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches der Gesetzgeber
für saisonale Arbeiten geschaffen hat. Ein Arbeitnehmer darf pro Jahr höchstens 70 Tage kurzfristig beschäftigt sein
und darf diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig durchführen.
Da es ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, muss der
Arbeitsvertrag zur kurzfristigen Beschäftigung einen Befristungsgrund enthalten.
Der Hauptvorteil für kurzfristig Beschäftigte liegt darin, dass keine
Sozialabgaben anfallen, jedoch muss ganz regulär Lohnsteuer gezahlt werden.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Das heißt, weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen in die Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung einzahlen. Damit hat der Arbeitgeber geringere Lohnkosten und gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer mehr Nettolohn von seinem Bruttogehalt ausgezahlt, als dies bei einer regulären Beschäftigung der Fall wäre.
Der Arbeitgeber muss aber zusätzlich zum Gehalt die Umlagen U1, U2 und U3 zahlen, die insgesamt ca. 1,47 % des Bruttolohns ausmachen:
Als kurzfristig Beschäftigte/r zahlen Sie keine bzw. nur eine geringe Lohnsteuer bei monatlicher Abrechnung. Der Arbeitgeber kann den Lohn aller kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitnehmers für den ganzen Monat zusammenrechnen und dann für diesen Monat eine einzelne Lohnabrechnung durchführen. In diesem Fall wird die Lohnsteuer anhand des gesamten Monatslohns berechnet und insbesondere wird der Grundfreibetrag des Arbeitnehmers von 12.096 EUR pro Jahr bzw. 1.008 EUR pro Monat angerechnet.
Sollte der Arbeitnehmer beispielsweise 500 EUR verdienen, dann muss er bei der Abrechnung auf Steuerklasse 1 keine Lohnsteuer zahlen, da sein Bruttolohn unterhalb des monatlichen Grundfreibetrags von 1.008 EUR liegt. Selbst, wenn der Arbeitnehmer mehr verdient als den Grundfreibetrag ist die Lohnsteuer sehr gering. Bei der Steuerklasse 6 wird der Grundfreibetrag nicht angerechnet, sodass die Lohnsteuer dann höher ist.
InStaff rechnet alle seine Jobber, Hostessen, Promoter & Kassierer monatsweise ab.
Der Arbeitgeber kann auch die Lohnabrechnung für einzelne Arbeitstage durchführen. In diesem Fall wird jedoch der tageweise verdiente Lohn auf den Monat hochgerechnet und dann die Lohnsteuerquote anhand dieses "imaginären" Monatslohns berechnet. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer meist eine sehr hohe Lohnsteuer zahlen die bei ca. 10 % bis 30 % des Bruttolohns liegt.
Rechenweg für den Lohnsteuervorabzug
Das Gehalt pro Tag liegt bei EUR, dies entspricht einem potenziellen Jahresgehalt (bei 360 Arbeitstagen pro Jahr) von EUR. Aufgrund der Lohnsteuerklasse werden insgesamt Freibeträge in Höhe von EUR gewährt, womit das zu versteuernde Jahreseinkommen bei EUR liegt. Nach Einkommensteuer Tabelle liegt die Steuerlast für so ein Jahreseinkommen bei EUR, dies entspricht einer Steuerquote von %. Diese Steuerquote wird nun auf den ursprünglichen Verdienst in Höhe von EUR angerechnet, sodass EUR Lohnsteuer gezahlt werden müssen. Auf die Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag (immer 5,5 % der Lohnsteuer) in Höhe von EUR sowie Kirchensteuer ( % der Lohnsteuer) in Höhe von EUR aufgeschlagen. Der gesamte Lohnsteuervorabzug (Lohnsteuer + Kirchensteuer + Solidaritätszuschlag) liegt damit bei EUR und muss vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt werden. Der ausgezahlte Netto-Lohn für diesen Monat beträgt dann EUR.
Berechnung der Steuer Rückerstattung am Ende des Jahres
Für die tatsächliche Steuerlast ist aber das tatsächliche Jahreseinkommen relevant, welches in dieser Annahme bei insgesamt EUR liegt ( EUR Einsatzlohn + EUR sonstiges Jahreseinkommen). Für dieses Jahreseinkommen gibt es eine Steuerlast von EUR bzw. eine Steuerquote von %. Diese tatsächliche Steuerquote gilt für alle Arbeitsverhältnisse des Jahres und damit auch für den Einsatz für den ursprünglich eine Steuerquote von % abgeführt wurde. Durch die Einkommensteuer Erklärung am Ende des Jahres erhält der Arbeitnehmer somit eine Rückerstattung vom Finanzamt in Höhe von EUR für den Einsatz. Die Rückerstattung für diesen einen Jobeinsatz wird in der Einkommensteuer Erklärung nicht separat gelistet, sondern mit allen anderen Erstattungen desselben Jahres zusammengerechnet. Die tatsächliche Rückerstattung liegt meist weitaus höher, so dass sich der Aufwand für die Einkommensteuer Erklärung in jedem Fall lohnt.
Hinweise zur Lohnsteuerklasse bei der kurzfristigen Beschäftigung
Der Lohnsteuer Rechner berechnet den Lohnsteuervorabzug für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, welches tageweise versteuert wird. Es werden nur die Steuerklasse 1 & 6 (Steuerklasse I & Steuerklasse VI) berücksichtigt, welche typischerweise für Schüler, Studenten & Auszubildende relevant sind (die Steuerklasse 2 bis 5 sind für Verheiratete / Alleinerziehende). Es gibt zwar auch die Möglichkeit die Lohnsteuer für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit 25 % zu pauschalisieren, aber dies ist nur in Ausnahmefällen möglich und steuerlich ungünstiger für den Arbeitnehmer. Alle Angaben sind ohne Gewähr und dienen nur als ungefähre Schätzung.
Das Einkommen einer kurzfristigen Beschäftigung ist nicht steuerfrei, stattdessen ist der Arbeitnehmer regulär auf Lohnsteuerkarte beschäftigt. Die Lohnsteuer wird auch als Lohnsteuervorabzug bezeichnet, da der Arbeitgeber diese vom Gehalt abzieht und an das Finanzamt abführen muss. Der Arbeitnehmer kann aber Ende des Jahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung einen Teil oder ggf. sogar die gesamte gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Der Steuersatz in Deutschland ist nämlich progressiv und hängt vom Jahreseinkommen ab, je höher das Jahreseinkommen, desto höher der Steuersatz. Der Arbeitgeber kann aber das Jahreseinkommen nur schätzen und zwar bei der tageweisen Abrechnung, indem er das pro Tag verdiente Geld auf 360 Tage pro Jahr hochrechnet bzw. bei der monatsweisen Abrechnung, indem er den Monatslohn auf 12 Monate pro Jahr hochrechnet. Der Arbeitgeber kommt insbesondere bei der tageweisen Abrechnung auf ein sehr hochgeschätztes Jahreseinkommen und muss damit einen hohen Steuersatz bei dem Lohnsteuervorabzug ansetzen.
Der Arbeitnehmer arbeitet tatsächlich aber nur wenige Tage pro Jahr als Kurzfristig Beschäftigter, sodass das tatsächliche Jahreseinkommen wesentlich geringer ist, als es vom Arbeitgeber geschätzt wurde. Deswegen sollte der Arbeitnehmer am Ende des Jahres bzw. Anfang des nächsten Jahres eine Steuererklärung machen. Bei der Steuerklärung wird die Steuerlast anhand des tatsächlichen Jahresverdienst berechnet. Sollte der Arbeitnehmer dann in einigen Monaten zu hohe Lohnsteuer gezahlt haben, bekommt er diese vom Finanzamt zurück. Bei einem Jahreseinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 EUR erhält er sogar die gesamte gezahlte Lohnsteuer wieder zurück.
Es gilt, die Berufsmäßigkeit zu überprüfen. Die kurzfristige Beschäftigung ist vom Gesetzgeber für saisonale Arbeiten geschaffen worden, die man neben seinem "echten" Beruf temporär durchführt. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeit Job, Teilzeit Job oder eine selbstständige Tätigkeit durchführen. Als Beruf gilt dabei zusätzlich der Status als Student, Schüler oder Rentner und auch als Auszubildender bzw. während der Ausbildung darf man eine kurzfristige Beschäftigung ausführen.
Man darf aber nicht arbeitssuchend, ausbildungssuchend oder in Elternzeit sein, denn der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass man die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausführt. Dazu im Folgenden eine kurze Übersicht, wer als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten darf und wer nicht.
Kurzfristige Beschäftigung erlaubt für
Kurzfristige Beschäftigung NICHT erlaubt für
Hinweis für Selbstständige: Sollten Sie als Selbstständiger arbeiten und in dieser Rolle auch Ihre Krankenversicherung zahlen, so gilt ihre selbstständige Tätigkeit als Beruf und Sie können nebenher einen Job als Kurzfristig Beschäftigter durchführen.
Praxisbeispiel:
Marie ist 18 Jahre alt und studiert BWL (Betriebswirtschaftslehre) an einer Berliner Universität. Neben dem Studium übt sie einen Minijob aus als Kellnerin in einer prominenten italienischen Pizzeria. Die Verdienstgrenze beim Minijob liegt bei 556 Euro. Das ist die einzige Einkommensquelle Maries. Jedoch reicht Ihr Einkommen bei weitem nicht aus, um die hohen Kosten für Miete, Essen und Trinken zu decken. Folglich muss sie mehr Geld verdienen und möchte gleichzeitig sozialversicherungsfrei bleiben. Nachdem Marie das Problem mit ihrer Freundin Sophie geteilt hatte, empfahl sie ihr, nebenbei für InStaff zu arbeiten.
InStaff ist ein Online-Marktplatz, wo Unternehmen und Jobber zusammenfinden. Dabei handelt es sich um kurzfristige Beschäftigung. Täglich gibt es tausende Jobangebote, auf die sich Marie bewerben kann. Und das Beste daran ist, dass sich Marie mit ihrem Wunschlohn auf die Jobangebote bewirbt. Marie hat sich innerhalb von wenigen Minuten auf der Online-Plattform registriert und verifizieren lassen. Bei ihrem ersten Job als Modelhostess auf einer Modemesse in Berlin hat sie 19 Euro pro Stunde verdient und musste keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Bis zum Jahr 2014 galt, dass ein Arbeitnehmer pro Jahr höchstens 50 Tage eine kurzfristige Beschäftigung ausführen darf. Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 wurde jedoch die Höchstgrenze auf 70 Tage pro Jahr ausgeweitet und diese Höchstgrenze gilt nun vier Jahre, also bis zum 31. Dezember 2018.
Das heißt, jede Person in Deutschland darf nun pro Kalenderjahr 70 Tage als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten. Es können auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen aufgenommen werden, aber die Dauer all dieser Arbeitsverhältnisse darf pro Kalenderjahr die 70 Tage nicht überschreiten. Sollte im Rahmen einer Beschäftigung diese Grenze überschritten werden, so handelt es sich ab diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen für diesen Job regulär Sozialversicherungsbeiträge an.
Sonstige Aushilfsjobs im Rahmen eines Minijobs müssen bei der Anstellung als kurzfristig Beschäftigter nicht berücksichtigt werden, da sie nicht relevant für ein Anstellungsverhältnis im Rahmen der 70 Tage Regelung sind. Das heißt, dass zum Beispiel ein Student regulär mehrere Monate als Minijobber arbeiten kann und zusätzlich 70 Tage pro Kalenderjahr eine oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausführen darf. Werkstudentenjobs und freiwillige Praktika zählen hingegen zu den 70 Tagen hinzu. Sollte beispielsweise ein Student innerhalb eines Kalenderjahres bereits durch einen Werkstudentenjob oder ein freiwilliges Praktikum mehr als 70 Tage gearbeitet haben, darf er nicht mehr über die kurzfristige Beschäftigung in diesem Jahr tätig sein.
Zusätzlich zu der 70 Tage Regel gilt die 3-Monats-Regelung. Ein Arbeitnehmer darf nämlich bei einer 5-Tage Woche im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung maximal 3 Monate angestellt sein. Sollte die Anstellung länger als 3 Monate gehen, so handelt es sich NICHT mehr um eine kurzfristige Beschäftigung, unabhängig davon, ob die 70 Tage überschritten wurden oder nicht.
Die kurzfristige Beschäftigung sollte nicht verwechselt werden mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung, also dem "556-Euro-Minijob". Bei beiden Arbeitsverhältnissen handelt es sich zwar um eine geringfügige Beschäftigung, aber sie haben erhebliche Unterschiede:
1.) Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (bzw. "556-Euro-Minijob"), handelt sich um Jobs bei denen der Arbeitnehmer pro Monat nicht mehr also 556 EUR (früher 538 EUR) verdient.
2.) Bei der kurzfristigen Beschäftigung (bzw. "Saison Arbeit"), handelt sich um Jobs die ein Arbeitnehmer maximal 70 Tage pro Jahr und nicht berufsmäßig ausüben darf.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung ("556-Euro-Minijob") |
Kurzfristige Beschäftigung ("Saison-Arbeit") |
Reguläre Beschäftigung (z.B. Teilzeit oder Vollzeit) |
|
---|---|---|---|
Einkommens Limit | max. 556 EUR / Monat | - | - |
Arbeits Limit | - | max. 70 Tage / Jahr | - |
Rechtliche Einschränkung | - | nicht berufsmäßig | - |
Arbeitgeber Abgaben | 29,38 % Krankenversicherung + Rentenversicherung + Umlagen U1, U2, U3 |
1,47 % Umlagen U1, U2, U3 |
ca. 22 % Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- & Unfallversicherung + Umlagen U1, U2, U3 |
Arbeitnehmer Abgaben | 3,6 % für Rentenversicherung, Befreiung möglich |
- | ca. 20 % Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung |
Lohnsteuer | 2 % 2 % Pauschalsteuer wird vom AG getragen |
nach Steuerkarte | nach Steuerkarte |
Einschränkungen | für Privathaushalte die Minijobber beschäftigen gelten andere Steuersätze | bei einem Gehalt von max. 62 EUR pro Tag können andere Steuersätze geltend gemacht werden | - |
Sollte ein Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung als Minijobber durchführen (z.B. Aushilfe im Supermarkt an Werktagen), darf er im gleichen Monat auch als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten (z.B. am Wochenende bei einem Event aushelfen). Welche Steuerklasse hat man dann? Aktuell gibt es sechs Steuerklassen in Deutschland.
Als Arbeitnehmer kann man aber pro Monat nur bei einem Job auf Lohnsteuerklasse 1 arbeiten (bzw. Steuerklasse 2, 3, 4 oder 5 bei Alleinerziehenden / Ehepartnern). Alle anderen Jobs werden automatisch auf Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet und bei diesen hat man keine entsprechenden Freibeträge mehr. Es empfiehlt sich deswegen, dass der Arbeitnehmer bei dem Job bei dem er monatlich mehr verdient die Lohnsteuerklasse 1 angibt und bei dem anderen Job die Lohnsteuerklasse 6. Dadurch kann der Arbeitnehmer seinen Lohnsteuervorabzug senken und bekommt in diesem Monat mehr Nettogehalt vom Bruttolohn ausgezahlt.
Die gesamte Steuerlast pro Jahr sinkt damit aber nicht, da bei der Einkommensteuererklärung am Ende des Jahres alle Einkommensarten zusammengezählt werden und daraus die jährliche Einkommensteuer berechnet wird.
Die InStaff & Jobs GmbH vermittelt Hostessen, Promoter, Eventkräfte und sonstige Aushilfskräfte in ganz Deutschland besonders für temporäre Jobs. InStaff agiert dabei als Arbeitgeber und übernimmt die korrekte Abrechnung, das Qualitätsmanagement und die Einsatzgarantie für das Personal.
Sollte eine kurzfristige Beschäftigung "auf Rechnung" bzw. über Gewerbeschein abgerechnet werden, so handelt es sich um Scheinselbstständigkeit.
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Kilian am 20.06. um 17:56 Uhr
Hallo, ich habe zwei Fragen.
1. Muss ich irgendwo angeben, dass ich eine kurzfristige Beschäftigung über den Sommer mache oder kann ich einfach das arbeiten anfangen und solange ich nicht über 70 Tage im Jahr komme zählt es automatisch als kurzfristige Beschäftigung?
2. Kann ich bei instaff und zenjob gleichzeitig Jobs annehmen? Bzw zählt es dann noch immer als kurzfristige Beschäftigung solange es nicht insgesamt nicht mehr als 70 Tage im Jahr sind?
Denise am 07.06. um 19:31 Uhr
Hallo,
ich muss es von meinem Arbeitgeber genehmigen lassen wenn ich einen Zweitjob habe. Kann ich Instaff als Nebenjob angegeben oder wird der Gehalt ganz normal versteuert und wirkt es sich auf meine Lohnsteuerklasse aus?
InStaff am 10.06. um 12:29 Uhr
Hallo Denise,
wir bieten die kurzfristige Beschäftigung als Nebenbeschäftigung an und das kannst du deinem Arbeitgeber gerne mitteilen, wenn du für uns arbeitest. Bei den kurzfristigen Beschäftigungen führen wir keine Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger ab. Da du bereits einen Hauptarbeitgeber hast, müssten wir dich jedoch in Steuerklasse 6 abrechnen und in dieser Steuerklasse gibt es keinen Steuerfreibetrag. Melde dich gerne nochmal telefonisch bei uns unter der +49 30 959 982 660, falls du dazu noch Fragen hast.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Anna Lina am 10.05. um 19:21 Uhr
Hallo,
ihr habt die Regelung bei Teilzwitbeschäftigungen, dass min. 20h/Woche und/oder ein Mindestbruttogehalt von ~1300€/Monat.
Wenn ich einen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, mit 100% = 38,4h/Woche, mit 50% = 19,2h/Woche unterschreibe mit einem Bruttolohn von ~2400€/Monat, kann ich dann weiterhin bei euch einer kurzfristigen Nebenbeschäftigung nachgehen?
InStaff am 16.05. um 09:46 Uhr
Hallo Anna,
damit du bei uns einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen kannst, musst du eine Hauptbeschäftigung ausüben. Bei uns müssen folgende Kriterien erfüllt sein, damit eine Tätigkeit im Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis als Hauptbeschäftigung gilt:
- eine vertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden,
- ein regelmäßiger Bruttolohn von mindestens 1.131 € pro Monat, und
- eine Vertragslaufzeit von mehr als 3 Monaten.
Wenn im Vertrag festgehalten ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit auch unter 20 Stunden liegen kann (z. B. durch eine „bis zu“-Regelung), können wir die Beschäftigung leider nicht als Hauptbeschäftigung anerkennen – selbst wenn dein Bruttolohn die Grenze übersteigt. Melde dich gerne nochmal telefonisch bei uns unter der +49 30 959 982 660, um deinen Fall im Detail zu besprechen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Elaine am 03.04. um 20:38 Uhr
Hallo,
aus privaten Gründen kann ich keine Jobs von Instaff ausüben bzw. annehmen. Wie kann ich mich daher bei Instaff abmelden, bzw. kündigen?
InStaff am 07.04. um 10:58 Uhr
Hallo Elaine,
Es tut uns leid, dass für dich keine weitere Zusammenarbeit infrage kommt.
Bevor du dein Profil löschen kannst, muss sichergestellt werden, dass keine Lohnabrechnung, die Begleichung einer Vertragsstrafe oder das Hochladen eines Attests aussteht.
Wenn du alle relevanten Dokumente, wie Lohnabrechnungen heruntergeladen hast, findest du in deinem Account unter "Einstellungen" die Option deinen Account endgültig zu löschen.
Wir wünschen dir viel Erfolg auf deinem weiteren Werdegang!
Viele Grüße - Dein InStaff Team
Malte Markus am 19.02. um 16:24 Uhr
Hallo, ihr schreibt, neben einem Werkstudentenjob, dürfe ich nicht kurzfristig arbeiten. Die geltende Gesetzeslage sagt aber was anderes:
1. Werkstudentenregelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III)
• Sozialversicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht, wenn der Werkstudent nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
• Diese Grenze gilt für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen.
2. Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
• Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr ausgeübt wird.
• Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
• Sie fallen nicht unter die 20-Stunden-Grenze des Werkstudentenjobs, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig sind.
3. Berufsmäßigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV i. V. m. § 14 Abs. 2 SGB IV)
• Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht „berufsmäßig“ ausgeübt werden, sonst wird sie sozialversicherungspflichtig.
• Werkstudenten gelten nicht als berufsmäßig kurzfristig beschäftigt, weil ihr Hauptstatus das Studium ist
Seid ihr da noch aktuell ?
InStaff am 18.03. um 15:55 Uhr
Hallo Malte,
Werkstudenten können grundsätzlich auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Entscheidend ist jedoch die Berufsmäßigkeit.
Neben dem Personenstatus lässt sich auch am Erwerbsverhalten erkennen, ob jemand berufsmäßig beschäftigt ist. Dabei können Vorbeschäftigungen berücksichtigt werden. Konkret bedeutet, dass, wenn du im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage in nicht geringfügigen Jobs gearbeitet hast (z. B. als Werkstudent), gilt eine nachfolgende kurzfristige Beschäftigung als berufsmäßig und wird sozialversicherungspflichtig. Bleibst du unter dieser Grenze (von 70 Tagen), bleibt die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei.
Wir orientieren uns an den aktuellen Vorgaben der Sozialversicherungsträger. Falls du noch Fragen zu deiner individuellen Situation hast, kannst du dich auch direkt bei der Minijob-Zentrale erkundigen.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Ngankam am 08.01. um 11:39 Uhr
Bonjour
Je suis nouvellement arrivé en Allemagne en tant que travailleurs qualifiés j'ai un permis de travail de 20h /semaines jusqu'à ce que jee trouve le travail dans mon domaines d'étude. Alors j'aimerais savoir si la plate-forme in staff est aussi ouverte aux personnes ayant mon statut ?
InStaff am 08.01. um 16:18 Uhr
Bonjour Ngankam,
pour travailler chez InStaff, il est nécessaire d'avoir un niveau élevé en allemand, au minimum le niveau C1.
Da wir bei InStaff ausschließlich kurzfristige Beschäftigungen anbieten, ist es gesetzlich erforderlich, dass du bereits eine Hauptbeschäftigung hast. Zudem darf in deiner Arbeitserlaubnis keine Begrenzung auf 20 Stunden pro Woche stehen, da es bei InStaff möglich ist, über diese Grenze hinaus zu arbeiten. Sollte in deinem Zusatzblatt außerdem vermerkt sein, dass du ausschließlich in deinem qualifizierten Bereich tätig sein darfst, ist eine Zusammenarbeit mit InStaff leider ebenfalls nicht möglich.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Kossi Innocent am 27.12. um 09:41 Uhr
Ich bin Azubi und darf 20 Stunden pro Woche arbeiten, zusätzlich zu meiner Hauptausbildung. Kann ich bei InStaff anstelle eines Minijobs arbeiten? Wenn ja, kann ich mehr als 538 Euro im Monat verdienen?
InStaff am 27.12. um 12:11 Uhr
Hallo Kossi,
leider kannst du nicht bei InStaff arbeiten, wenn du neben deiner Hauptbeschäftigung nur 20 Stunden pro Woche arbeiten darfst, da wir nicht kontrollieren können, wie viel du in der Woche über InStaff arbeitest. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, über 538 Euro zu verdienen, da InStaff die kurzfristige Beschäftigung anbietet und keine Minijobs.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Isabell am 10.12. um 13:17 Uhr
Hallo,
Ist es möglich auch Jobs über Instaff anzunehmen, wenn man in Teilzeit studiert?
LG und Danke im Voraus
InStaff am 12.12. um 08:53 Uhr
Hallo Isabell,
die kurzfristige Beschäftigung darf maximal 70 Tage im Jahr neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Man muss also hauptberuflich einen Vollzeitjob, Teilzeitjob oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Beruf gilt dabei zusätzlich u.a. der Status als VZ-Student, Schüler und Auszubildender. Ein Teilzeitstudium zählt leider nicht als Hauptbeschäftigung. Sollte sich dein beruflicher Status in der Zukunft ändern, wäre ggf. eine Zusammenarbeit möglich.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Finja am 02.12. um 10:46 Uhr
Hallo,
ich habe im November einen Minijob gehabt und 1 Schicht bei Instaff gearbeitet. Muss ich jetzt Steuerklasse 6 für Instaff angeben? Ich bin Studentin und dachte, dass ich bei beiden weiterhin Steuerklasse 1 habe?
Im Dezember werde ich nur über Instaff arbeiten, kann ich dann meine Steuerklasse zum Ende des Monats auf 1 ändern?
LG und Danke
InStaff am 18.12. um 10:57 Uhr
Hallo Finja,
deine Steuerklasse hängt in erster Linie vom Familienstand ab, nicht vom beruflichen Status. Wir dürfen dir keine Auskunft darüber geben, welche Steuerklasse du eintragen sollst, da dies unter eine steuerliche Beratung fallen würden.
Es ist wichtig, dass du dir monatlich überlegst, welche Steuerklasse für dich sinnvoller ist bzw. am vorteilhaftesten ist. Wenn du bei keinem anderen Arbeitgeber in Steuerklasse 1 geführt wirst, können wir dich in dieser Steuerklasse abrechnen. Wenn du bei einem anderen Arbeitgeber vielleicht nur einen Tag gearbeitet hast bzw. der Lohn dort niedriger war, empfiehlt es sich, dort per Steuerklasse 6 abgerechnet zu werden. Allgemein kommt bei Zweitjobs Steuerklasse 6 infrage.
Bitte beachte, dass du pro Monat nur bei einem Arbeitgeber über Steuerklasse 1 (bzw. 2,3,4 oder 5) abgerechnet werden kannst. Solltest du unsicher sein, welche Steuerklasse für dich zutrifft, kannst du dich jederzeit beim Finanzamt informieren, welche Steuerklasse für dich infrage kommt.
Liebe Grüße - Dein InStaff Team
Reza am 29.11. um 14:28 Uhr
Hallo, als Werkstudent darf man ja in der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Nun bin ich im Dezember kein Werkstudent mehr, da ich im Januar Vollzeit tätig sein werde. Ich bin aber noch als Vollzeitstudent eingeschrieben. Könnte ich nur für den Dezember instaff-Jobs ausführen? Muss ich etwas bestimmtes kündigen, wenn ich denn im Januar meiner Vollzeitbeschäftigung beginnen werde? Und darf ich nur so viele Jobs annehmen, dass ich in der Summe im Dezember die 20 Std./Woche nicht überschreite oder ist das bei kurzfristigen Beschäftigungen irrelevant? Danke
InStaff am 02.12. um 08:59 Uhr
Hallo Reza,
Bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die 70-Tage-Regelung. Die Tage, die du als Werkstudentin bereits im aktuellen Kalenderjahr gearbeitet hast, müssen bei der 70-Tage-Regelung berücksichtigt werden (Vorbeschäftigungszeiten).
Bitte melde dich am besten telefonisch bei uns, damit wir deinen Fall besprechen können. Erreichen kannst du uns unter der Nummer: 030959982660
Liebe Grüße - Dein InStaff Team